Erstattungsanspruch verjährt in drei Jahren ab Schlussrechnungszahlung
Erstattungsanspruch verjährt in drei Jahren ab Schlussrechnungszahlung

Erstattungsanspruch verjährt in drei Jahren ab Schlussrechnungszahlung

OLG Koblenz, Beschl. v. 06.02.2014 – 2 U 1116/12, BGH, 06.04.2016 – VII ZR 45/14 – NZB zurückgewiesen

Kommentar, Deutsch, Singer Preisprüfung GmbH

Autor: Michael Singer

Erscheinungsdatum: 25.05.2016

Quelle: Vergabeblog


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Auch Rückforderungen aufgrund Feststellungen der Preisprüfung verjähren gemäß § 195 BGB nach drei Jahren zum Jahresende. Aber setzt die genannte Verjährung in Einzelfällen möglicherweise schon vor bzw. unabhängig von der Feststellung der Preisprüfung ein? Wie sind in diesem Zusammenhang die teilweise sehr langen Zeiträume bis zur tatsächlichen Durchführung von Preisprüfungen und dem Vorliegen des Preisprüfungsberichtes zu bewerten?

Der verhandelte Fall war ein in 1998 geschlossener Vertrag zum Selbstkostenerstattungspreis – die Preisprüfung des hier relevanten Unterauftrages wurde 2008 – also 10 Jahre danach abgeschlossen. In 2011 erhob der Auftraggeber Klage auf Rückzahlung.

Michael Singer

DE, Hamburg

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