Fachanwalt für Arbeitsrecht zur Freistellung bei Führungskräften
Fachanwalt für Arbeitsrecht zur Freistellung bei Führungskräften

Fachanwalt für Arbeitsrecht zur Freistellung bei Führungskräften

Beitrag, Deutsch

Erscheinungsdatum: 2017


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Immer wieder wird die Frage gestellt, wie es sich mit den Rechten eines Arbeitnehmers verhält, der freigestellt worden ist. Gerade Führungskräfte möchten bei der Belegschaft oder bei Kunden trotz im Aufhebungsvertrag verhandelter Freistellung noch gesehen werden.
 
Das Arbeitsgericht Köln hatte über einen Fall zu entscheiden in dem es um eine solche freigestellte Führungskraft ging. Der Arbeitnehmer war bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Renteneintritts freigestellt worden und wollte an einem Firmen Event teilnehmen, einem Betriebsausflug.
 
Der Arbeitnehmer war zu einem Betriebsausflug zuerst eingeladen, dann wieder ausgeladen worden. Dies wollte sich die Führungskraft nicht gefallen lassen. Mit einer Klage machte er geltend an allen zukünftigen betrieblichen Veranstaltungen bis zum Renteneintritt teilnehmen zu dürfen.
 
Das Arbeitsgericht nahm ein Recht der Führungskraft auf Teilnahme unter zwei Prämissen an: Dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und darüber hinaus hätte es wohl eine entsprechende mündliche Zusage gegeben. Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz darf ein Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer von gewährten Leistungen nicht ausschließen, wenn der Differenzierung nicht ein sachlicher Grund zugrunde liegt. Die entsprechende Leistung muss immer unter kollektiven Gesichtspunkten versprochen worden sein.
 
Das Arbeitsgericht Köln betonte, dass das Angebot einer Veranstaltung (Ausflug, aber auch Weihnachtsfeier oder Betriebsfeier) die öffentlich allen Mitarbeitern angeboten wird, als Leistung unter kollektiven Gesichtspunkten zu sehen ist. Will nun ein Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer von der entsprechenden Veranstaltung ausschließen, liegt grundsätzlich eine ungleiche Behandlung vor. Damit benötigt der Arbeitgeber einen sachlichen Grund für den Ausschluss einzelner Arbeitnehmer. Ein solcher sachlicher Grund kann etwa vorliegen, wenn einzelne Arbeitnehmer bei vorhergehenden Veranstaltungen extrem auffällig waren. Das Arbeitsgericht entschied insoweit das eine Freistellung als sachlicher Grund nicht ausreichend ist.
 
Gerade Führungskräfte sollten zu einem Fachanwalt für Arbeitsrecht gehen, stellt sich während der Freistellung die Frage nach einer „Arbeitsaufnahme“. Dürfen Sie an einer Messe teilnehmen? Für den Arbeitnehmer unter dem Gesichtspunkt socialising manchmal sehr relevant. Oft will aber der Arbeitgeber keine Führungskraft mehr auf solchen Veranstaltungen, da ihm bewußt ist, dass diese auf dem Weg zu neuen Ufern ist. Bevor Sie im schlimmsten Fall eine außerordentliche Kündigung riskieren, sollten Sie sich absichern.
 

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