Fluglotsenstreik: Wie verhalte ich mich als Rückreisender richtig?
Fluglotsenstreik: Wie verhalte ich mich als Rückreisender richtig?

Fluglotsenstreik: Wie verhalte ich mich als Rückreisender richtig?

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Autor: Peter Groll

Erscheinungsdatum: 09.08.2011

Quelle: Newsletter Nr. 38


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Der Fluglotsenstreik ist beschlossene Sache. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat am 08.08.2011 den beabsichtigten Streik der Fluglotsen für rechtmä-ßig erklärt. Mit einer Bestätigung durch das Landes-arbeitsgericht ist noch in den Abendstunden zu rech-nen. In wenigen Stunden könnte dann der Streik beginnen. Das große Chaos wäre vorprogrammiert.
Dies zeigt eindrucksvoll, wie unberechenbar ein Streik und dessen Auswirkungen auf den Flugverkehr und angetretenen (wohlverdienten) Sommerurlaub für den einzelnen Arbeitnehmer sind. Was also tun, wenn einen ein Streik am geplanten Rückflugtag kalt erwischt und man nicht mehr rechtzeitig zum ersten Arbeitstag erscheinen kann?

Einen kurzen Überblick über die wichtigsten Punkte geben wir hier:

  • Wenn der Rückflug gestrichen wird, so ist der Arbeitgeber unverzüglich über die dadurch un-mögliche Arbeitsaufnahme zu informieren. Wenn es absehbar ist, sollte der Arbeitgeber auch dar-über informiert werden, wie lange man voraus-sichtlich der Arbeit fern bleiben wird, damit dieser den betrieblichen Ablauf besser planen kann.
     
  • Wer den Arbeitgeber nicht oder erst viel zu spät informiert, begeht einen vertraglichen Pflichtver-stoß. Für die zu späte Unterrichtung des Arbeit-gebers und das damit verbundene unentschuldigte Fehlen könnte eine Abmahnung die Folge sein.
     
  • Regelmäßig dürfte jedoch eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung unwirksam sein. Ist der Ar-beitnehmer allerdings wegen eines vergleichbaren Pflichtverstoßes in der Vergangenheit bereits ab-gemahnt worden, ist auch eine fristgerechte Kün-digung ein mögliches Szenario.
     
  • Der Arbeitnehmer muss sich von seinem Ur-laubsort aus um eine alternative und zumutbare Rückreise bemühen. Die Zumutbarkeit entschei-det sich nach Einzelfallkriterien. Wer z.B. in Frank-furt arbeitet und sich an der Ostsee im Urlaub be-findet, dem ist sicherlich auch eine Rückreise mit der Bahn zuzumuten. Aus Südamerika mit dem Schiff anzureisen dürfte allerdings unverhältnismä-ßig und damit unzumutbar sein.
     
  • Das Wegerisiko und damit das Risiko am Ur-laubsort festzusitzen trägt der Arbeitnehmer. Er hat keinen Anspruch auf den Ersatz von zusätzli-chen Reisekosten. Insofern müsste sich der Rei-sende eher mit seinem Reiseveranstalter oder der Fluggesellschaft in Verbindung setzen, um eine Kostenübernahme zu erhalten.
     
  • Sollte der Arbeitnehmer wegen eines Streiks nicht arbeiten können, so entfällt für diese Zeit auch der Gehaltsanspruch. Es gilt der Grundsatz: Ohne Arbeit kein Lohn. Das Risiko nicht rechtzeitig aus dem Urlaub zu kommen und deshalb nicht arbei-ten zu können ist gesetzlich einzig dem Arbeit-nehmer aufgebürdet.
     
  • Wenn Urlaubsansprüche noch bestehen und das Wetter sowie die Urlaubskasse es zulassen, so könnte der Arbeitnehmer auch den Arbeitgeber um kurzfristige Urlaubsverlängerung bitten. Der Vorteil hierbei wäre jedenfalls, dass man die freie Zeit dann auch wirklich genießen kann und sie darüber hinaus auch noch bezahlt bekommt.

Sollte das Landesarbeitsgericht Hessen in der Nacht den Streik bestätigen, so bleibt dem Arbeitgeber nur der Gang in das Schlichtungsverfahren. Nur so kann er noch kurzfristig den Streik am morgigen Tage verhindern und eine Friedenspflicht herbeiführen.

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Peter Groll

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