Beitrag, Deutsch, 4 Seiten, Kanzlei Philipp Fürst
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Marken, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, für welche die Eintragung beantragt wird, dürfen nicht eingetragen werden
Bei fremdsprachigen Wortmarken ist es möglich, dass sie wegen ihrer sprachlichen, kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in einem Mitgliedstaat ohne Unterscheidungskraft sind oder die betreffenden Waren oder Dienstleistungen lediglich beschreiben, in einem anderen Mitgliedstaat hingegen nicht.
Für die Frage der Schutzfähigkeit einer fremdsprachigen Wortmarke, die in der jeweiligen Fremdsprache die betreffenden Waren oder Dienstleistungen lediglich beschreibt, ist deshalb zu klären, ob die beteiligten Verkehrskreise in dem Mitgliedstaat, in dem die Eintragung beantragt wird, imstande sind, die Bedeutung dieses Wortes zu erkennen.
Von dem Grundsatz der Nichteintragbarkeit wegen fehlender Unterscheidungskraft oder wegen lediglich beschreibendem Charakter der Marke für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen besteht eine Ausnahme, wenn sich die Marke vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat. Dies ist nachzuweisen:
Bei kombinierten fremdsprachigen Wortmarken kommt es mitunter vor, dass lediglich ein Bestandteil der Marke beschreibenden Charakter hat und die Marke deshalb eingetragen wird. Die Verwechslungsgefahr solcher Marken mit anderen Marken wird anhand derselben Kriterien geprüft wie alle anderen mehrgliedrigen Marken.
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