Beitrag, Deutsch, 4 Seiten, Kanzlei Philipp Fürst
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Von gefühlsbetonter Werbung spricht man allgemein, wenn sich die Werbung nicht auf die sachliche Information der angesprochenen Verkehrskreise beschränkt, sondern auch an die Gefühle der Adressaten appelliert. Das kann nicht nur mit einem Appell an die „edlen“ Gefühle geschehen, sondern auch durch Ausnutzung von Angst, schockierender, gesundheits- und umweltbezogener, geschmackloser, anstößiger, diskriminierender oder menschenverachtender Werbung.
Man unterscheidet bei der gefühlsbetonten Werbung heute mitunter zwischen der sog. produktbezogenen Werbung (z. B. „umweltgerecht“, „umweltfreundlich“ „Bio“ „Öko“ etc.) der herstellungsbezogenen Werbung (z. B. Herstellung durch „Behinderte“, „Blinde“, „Notleidende“) und der vertriebsbezogenen Werbung (z. B. Vertrieb mittels hilfsbedürftiger Absatzmittler wie Behinderte, Strafentlassene etc.). Soweit sich die Erscheinungsform auf das Sozio-, Sport-, Kultur- und Umweltsponsoring bezieht, bei dem die Verkaufserlöse ganz oder teilweise einem „guten Zweck“ zugeführt werden sollen, spricht man auch von erlösbezogener Werbung.
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