Haftungsrisiken für Geschäftsleiter persönlich durch Gewinnabführungsvertrag und Organschaft
Haftungsrisiken für Geschäftsleiter persönlich durch Gewinnabführungsvertrag und Organschaft

Haftungsrisiken für Geschäftsleiter persönlich durch Gewinnabführungsvertrag und Organschaft

Aufsatz, Deutsch, 6 Seiten, Verlag Dr. Otto Schmidt

Autor: Dr. Wolfgang Walter

Herausgeber / Co-Autor: Otto Schmidt Verlag

Erscheinungsdatum: 2019

Quelle: GmbH-Rundschau Heft 11 / 2019

Seitenangabe: 579-585


Aufrufe gesamt: 46, letzte 30 Tage: 1

Kontakt

Verlag

Verlag Dr. Otto Schmidt

Telefon: +49-221-93738-01

Telefax: +49-221-93738-900

Preis: kostenlos

Bezugsquelle:

Das FG Münster (Urt. v. 4.8.2016 – 9 K 3999/13 K,G, GmbHR 2017, 265 m. Komm. Walter) hatte erstmals eine Rückstellung für die drohende Haftungsinanspruchnahme einer Organgesellschaft nach § 73 AO für Steuerschulden des insolventen Organträgers als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) qualifiziert. Der BFH hat mit seinem Urteil vom 24.10.2018 – I R 78/16 (GmbHR 2019, 614) vollumfänglich die Vorinstanz betätigt. Der Senat ging allerdings in den Urteilsgründen mit einer Formulierung noch weit über das FG hinaus. Der BFH hält es für bedenklich, dass eine ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einen Gewinnabführungsvertrag abschließt. Daraus ergeben sich bisher so nicht erahnte gesellschaftsrechtliche Risiken für die Gestaltung einer Organschaft, die auch die handelnden Personen höchstpersönlich tangieren können. Um einer persönlichen Haftung des Geschäftsleiters einer künftigen Organgesellschaft vorzubeugen, sind nun zusätzliche Vorkehrungen zu treffen.

Dr. Wolfgang Walter

DE, Denkendorf/Stuttgart

Geschäftsführer

Rechtsanwaltskanzlei RA StB FAStR Dr. Wolfgang Walter

Publikationen: 36

Aufrufe seit 11/2011: 880
Aufrufe letzte 30 Tage: 4