Aufsatz, Deutsch, 6 Seiten, Verlag Dr. Otto Schmidt
Autor: Dr. Wolfgang Walter
Herausgeber / Co-Autor: Otto Schmidt Verlag
Erscheinungsdatum: 2019
Quelle: GmbH-Rundschau Heft 11 / 2019
Seitenangabe: 579-585
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Das FG Münster (Urt. v. 4.8.2016 – 9 K 3999/13 K,G, GmbHR 2017, 265 m. Komm. Walter) hatte erstmals eine Rückstellung für die drohende Haftungsinanspruchnahme einer Organgesellschaft nach § 73 AO für Steuerschulden des insolventen Organträgers als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) qualifiziert. Der BFH hat mit seinem Urteil vom 24.10.2018 – I R 78/16 (GmbHR 2019, 614) vollumfänglich die Vorinstanz betätigt. Der Senat ging allerdings in den Urteilsgründen mit einer Formulierung noch weit über das FG hinaus. Der BFH hält es für bedenklich, dass eine ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einen Gewinnabführungsvertrag abschließt. Daraus ergeben sich bisher so nicht erahnte gesellschaftsrechtliche Risiken für die Gestaltung einer Organschaft, die auch die handelnden Personen höchstpersönlich tangieren können. Um einer persönlichen Haftung des Geschäftsleiters einer künftigen Organgesellschaft vorzubeugen, sind nun zusätzliche Vorkehrungen zu treffen.
DE, Denkendorf/Stuttgart
Geschäftsführer
Rechtsanwaltskanzlei RA StB FAStR Dr. Wolfgang Walter
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