Jahresabschlüsse 2003 mit oder ohne Plausibilitätsprüfung?
Jahresabschlüsse 2003 mit oder ohne Plausibilitätsprüfung?

Jahresabschlüsse 2003 mit oder ohne Plausibilitätsprüfung?

Beitrag, Deutsch, 3 Seiten, HAREVIS GmbH

Autor: Thorsten Hans, StB, WP, Dipl.-Oec.

Erscheinungsdatum: 18.05.2004


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Die Anforderungen der Banken an die Kreditvergabe sind spürbar gestiegen. Als Steuerberater beobachte ich in diesem Zusammenhang, dass Banken verstärkt an meine Mandanten herantreten und Jahresabschlüsse mit einer sogenannten "Plausibilitätsbeurteilung durch den Steuerberater" verlangen. Was sich dahinter verbirgt, möchte ich Ihnen nachfolgend kurz erläutern:

Weshalb verlangen Banken zusätzliche Unterlagen und Prüfungshandlungen?
Aufgrund von § 18 KWG (Kreditwesengesetz) will der Gesetzgeber sichergestellt wissen, dass die Kreditinstitute die Kreditwürdigkeit ihrer Kreditnehmer in ausreichendem Maße anhand von Unterlagen prüfen. Zweck ist in erster Linie, das Ausfallrisiko eines gewährten Kredites zu verringern. Neben diesen Regeln des KWGs nehmen die deutschen Kreditinstitute allerdings auch Basel II vor seiner Verabschiedung vorweg. Das bedeutet für Sie zusätzlich, dass die Banken Ihre Kreditunterlagen einer detaillierten Risikobewertung unterziehen (Rating). Das Ergebnis dieser Risikobewertung schlägt sich
unmittelbar in Ihren Kreditkosten nieder.

Welche Jahresabschlüsse erfüllen § 18 KWG?
Nach Auffassung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genügt künftig die auftragsgemässe einfache Aufstellung des Jahresabschlusses ohne Prüfungshandlungen auch bei Mitwirkung eines Steuerberaters nicht mehr den Anforderungen des KWG. Alle wesentlichen Posten des Jahresabschlusses müssen künftig geprüft bzw. auf ihre Plausibilität beurteilt werden.

Bei den Jahresabschlüssen sind in Zukunft folgende drei Fälle zu unterscheiden:
1. ein Jahresabschluss ohne Prüfungshandlungen,
2. ein Jahresabschluss mit Plausibilitätsbeurteilung,
3. ein Jahresabschluss mit umfangreichen Prüfungshandlungen.

Um Kosten zu sparen, sollten Sie Ihrem Steuerberater nur denjenigen Auftragsumfang erteilen, der von Ihrem Kreditinstitut auch angefordert wird.

Ist ein Erstellungsbericht / eine Plausibilitätsprüfung bei Ihnen notwendig?
Eine generelle Aussage ist hier nicht möglich. Nur bei kleineren Kreditengagements wird auch weiterhin ein nur unterschriebener Jahresabschluss ohne Plausibilitätsprüfung von den Banken akzeptiert.

Nach § 18 KWG muss sich jedes Kreditinstitut, das Kredite von mehr als 250.000 € an einen Kunden gewährt, von der wirtschaftlichen Lage, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, ein Bild machen können. Dabei werden die Kontokorrentkredite, private Kredite und sogar bewilligte jedoch nicht ausgenutzte Kreditlinien mit hinzugerechnet.

Einige Banken haben Ihre Kunden deshalb in den letzten Monaten bereits angeschrieben und entsprechende Kreditunterlagen von Ihnen angefordert. Soweit dies nicht erfolgt ist, können Sie, um ganz sicher zu gehen, nur Ihre Hausbank ansprechen.

Für Sparkassen gelten im Übrigen die gleichen Regeln, wie Sie beispielhaft dem in der Anlage beigefügten Schreiben der Sparkasse Hattingen an die örtliche Beraterschaft entnehmen können.

Was ist mit Prüfung der Plausibilität gemeint?
Die Prüfung der Plausibilität erfordert die Analyse der erteilten Auskünfte und der vorgelegten Unterlagen durch den Steuerberater auf deren Schlüssigkeit (z.B. durch Befragungen, Bestandsnachweise, Stichprobenprüfungen, Inventurkontrollen etc.) Je nach Intensität wird zwischen Plausibilitätsprüfung ohne und mit umfassenden Prüfungshandlungen unterschieden. Zur Vermeidung von „Gefälligkeitsgutachten“ zwingen die Kreditinstitute den Steuerberater mit in die Haftung. Zusätzlich
unterliegen die von mir erstellten Prüfungsunterlagen besonderen Sorgfalts- und Dokumentationspflichten und werden unter Umständen durch die Banken und im Insolvenzfall auch durch die Gerichte eingesehen.

Was leistet ein Erstellungs- / Prüfungsbericht?
Der Erstellungsbericht informiert über Art, Umfang und Ergebnis der durchgeführten Abschlussarbeiten. Er trifft Aussagen über die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und enthält Angaben zur Buchführung, Bilanzierung, Bewertung und Erläuterungen zu wesentlichen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sowie über Verträge und Vertragsbeziehungen.

Können Sie der Bank die Vorlage plausibilisierter Jahresabschlüsse verweigern?
Dies hängt alleine von Ihrem Verhandlungsgeschick bzw. -position ab. Zumindest theoretisch besteht die Möglichkeit, den Kreditinstituten ersatzweise auch weitere Unterlagen vorzulegen, was allerdings zu beträchtlicher Mehrarbeit bei Ihnen und der Bank führen wird. Eine weitere Ausnahme können Kreditinstitute Ihren Kunden auch gewähren, wenn ausreichende Sicherheiten, insbesondere Grundpfandrechte, den Krediten zugrunde liegen.

Nach meiner persönlichen Erfahrung werden die Banken hiervon allerdings nur in Ausnahmefällen Gebrauch machen. Dies sollte daher mit Ihrer Bank möglichst schon im Vorfeld abgesprochen sein, um ggf. unliebsame Überraschungen (z.B. in Form höherer Kreditkosten, Verweigerung von Kreditwünschen oder Kreditkündigungen) zu vermeiden.

Was muss ich tun?
Die nur in Kurzform dargestellten Informationen beschränken sich auf das hier notwendige und erforderliche Maß:

a) Sofern Sie sich nicht sicher sind, ob eine Plausibilitätsprüfung für Sie erforderlich ist,
b) oder Ihnen bereits ein entsprechendes Schreiben Ihrer Hausbank vorliegt,
c) oder Sie in jedem Fall einen Prüfungsauftrag (z.B. auch auf freiwilliger Basis zur Verbesserung Ihrer Kundenbeziehung zu Ihrer Hausbank) erteilen möchten

bedarf es in jedem Fall eines persönlichen Beratungsgesprächs und ggf. eines schriftlichen Prüfungsauftrags. Sie können sich auch vorstellen, dass solche Prüfungen nicht vom Schreibtisch aus gemacht werden, sondern dass solche Plausibilitätsbeurteilungen einen erheblichen Zeitaufwand erfordern. Da ich in 2004 mit erheblichen Mehrarbeiten bei meinen eigenen Mandanten rechne und ich davon ausgehe, dass aufgrund der Haftungsrisiken auch nicht alle Berater eine Plausibilitätsprüfung anbieten werden, empfehle ich jedem Mandanten, sofern er für seine Bank eine solche Beurteilung
benötigt, frühzeitig mit seinem Berater (oder gerne mit mir) Kontakt aufzunehmen.

Ohne eine Gesprächsaufnahme Ihrerseits geht die Beraterschaft für Ihren Jahresabschluss 2003 idR. davon aus, dass kein Prüfungsauftrag erteilt wurde und erstellt Ihren Jahresabschluss (wie in der Vergangenheit) ohne einen Erstellungs-/Prüfungsbericht. Bei nachträglichen Prüfungaufträgen wird Ihnen Ihr Berater dann wahrscheinlich zusätzliche unnötige Kosten in Rechnung stellen. Im Falle von Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.

Thorsten Hans, StB, WP, Dipl.-Oec.

DE, Hattingen

Geschäftsführer

HAREVIS GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

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