"Kinderlärm" als Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen
"Kinderlärm" als Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen

"Kinderlärm" als Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen

- Nachbarliche Abwehransprüche vor dem Hintergrund der aktuellen Änderung des § 22 BImSchG und der geplanten Änderung des § 3 Abs. 2 BauNVO

Beitrag, Deutsch, Werner Verlag

Autor: Joachim Krumb, Rechtsanwalt

Herausgeber / Co-Autor: BauR

Erscheinungsdatum: 01.11.2011


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Nachbarn reagieren mitunter empfindlich auf den "Lärm", der von Kindertageseinrichtungen, oder Jugendspieleinrichtungen[1] ausgeht. Die Rechtsprechung behandelt "Kinderlärm" zwar nach anderen Maßstäben als Geräuschimmissionen, die zum Beispiel von gewerbliche Anlagen oder Gaststätten ausgehen, gleichwohl gab es einige erfolgreiche Klagen vor den Zivil- oder Verwaltungsgerichten, die zu einer Einschränkung der jeweiligen Angebote für Kinder und Jugendliche führten. Durch zwei aktuelle Gesetzesänderungen will der Gesetzgeber reagieren: Mit einer Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes soll klargestellt werden, dass „Kinderlärm“, der von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen hervorgerufen wird, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen verursacht.[2] Ähnliche Gesetzesinitiativen (teils erfolgreich) gab es bereits auf Länderebene.[3] Die Änderung des BImSchG wurde am 26.05.2011 vom Bundestag beschlossen. Darüber hinaus plant die Bundesregierung noch im laufenden Jahr eine Änderung der Baunutzungsverordnung mit dem Ziel, Kindertageseinrichtungen auch in reinen Wohngebieten generell zuzulassen.[4] Vor diesem Hintergrund sollen mit dem vorliegenden Beitrag die Probleme der Rechtsprechung im Umgang mit „Kinderlärm“ dargestellt[5] und im Anschluss die Auswirkungen der beiden Gesetzänderungen untersucht werden.



[1]             vgl. BVerwG, Beschluss v. 11.02.2003 – 4 B 88/02 – BauR 2004, 471-472; z. B.: Bolzplätze, Basketballplätze, Skateboardanlagen, Abenteuerspielplätze.
[2]             Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 04.03.2011, BT Drs. 17/5957; textidentisch mit dem Gesetzentwurf der Fraktion CDU/CSU und FDP vom 22.02.2011, BT Drs. 17/4836; vom BT beschlossen am 26.05.2011.
[3]             Gesetz zur Änderung des Landesimmissionsschutzgesetzes Berlin vom 03.02.2010 (GVBl. S. 38); Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Hessischen Landtag für ein Gesetz zum Umgang mit Geräuschimmissionen bei Kinder- und Jugendeinrichtungen (Kinderlärmgesetz) vom 14.09.2009, LT Drs. 18/1145.
[4]             Vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage verschiedener Abgeordneter und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 24.03.2010, BT Drs. 17/1194 (S. 2); Antwort auf die Kleine Anfrage verschiedener Abgeordneter und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 25.11.2010, BT Drs. 17/3938 (S. 6).
[5]             Vgl. hierzu auch: Rojahn, ZfBR 2010, 752; Macht/Scharrer, DÖV 2009, 657; Dietrich/Kahle, DVBl. 2007, 18; Guckelberger, UPR 2010, 241; Maaß, ZUR 2006, 196.

Joachim Krumb, Rechtsanwalt

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