Beitrag, Deutsch, BERND Rechtsanwälte
Autor: Holger Bernd
Herausgeber / Co-Autor: Bernd Rechtsanwalts GmbH
Erscheinungsdatum: 2018
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Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 04.10.2017 (Az: XII ZB 55/17) liegt ein betreuungsbedingter Mehrbedarf des Kindes dann vor, wenn die Betreuung pädagogisch veranlasst ist oder über die üblichen Betreuungsleistungen eines Elternteils hinausgeht. Ist dies der Fall kann Anspruch auf Erhöhung des Barunterhalts geltend gemacht werden.
Betreuungskosten allein infolge von Berufstätigkeit stellen keinen Mehrbedarf dar
Im Streitfall hatte der betreuende Elternteil, in diesem Fall die Mutter der Antragsteller, Anspruch auf Mehrbedarf und eine damit verbundene Erhöhung des Barunterhalts geltend machen wollen. Die geschiedenen Ehegatten hatten im Jahr 2015 im Rahmen des Zugewinnausgleichs einen Vergleich geschlossen, in dem sie wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichteten. Zur Betreuung der im Haushalt lebenden Kinder hatte die Mutter eine Tagesmutter mit monatlicher Bruttovergütung von 450 Euro nebst monatlichen Abgaben an die Minijob-Zentrale von knapp 130 Euro eingestellt. Zu den arbeitsvertraglich festgelegten Tätigkeiten der Tagesmutter gehören die Abholung der Kinder von der Schule, die Zubereitung der Speisen, die Hausaufgabenbetreuung, sowie leichte Hausarbeiten. Das Urteil des BGH fiel zugunsten des geschiedenen Ehegatten aus: „Wird die Betreuung eines Kindes durch Dritte allein infolge der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils erforderlich, stellen die Betreuungskosten (…) keinen Mehrbedarf des Kindes dar“ (Rn.18). Nach Meinung der Richter stellten die geltend gemachten Kosten für die Tagesmutter keinen Mehrbedarf dar, da sie „allein anfielen (…) um die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu ermöglichen bzw. zu erleichtern“ und die „im Vordergrund stehenden pädagogischen Aspekte“ fehlten (Rn. 8).
Fazit: Kosten aufgrund von Betreuung durch Tagesmutter sind berufsbedingte Aufwendung
Betreuungskosten die für eine Tagesmutter allein infolge von Berufstätigkeit anfallen, stellen nach dem Urteil des BGH keinen Mehrbedarf dar, können aber als Aufwendung des betreuenden Elternteils Berücksichtigung finden und einkommensmindernd berücksichtigt werden.
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