Liefersperren als verbotene Eigenmacht
Liefersperren als verbotene Eigenmacht

Liefersperren als verbotene Eigenmacht

Beitrag, Deutsch, 4 Seiten, Werner Verlag

Autor: Dr. Bernhard Ulrici

Erscheinungsdatum: 2003

Quelle: ZMR - Zeitschrift für Miet- und Raumrecht

Seitenangabe: 895-898


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Der Beitrag befasst sich mit der in Einzelheiten überaus umstrittenen und praxisrelevanten Frage, ob der Vermieter einer Immobilie verbotene Eigentmacht begeht, wenn er im Falle eines Zahlungsrückstandes Versorgungsleistungen (Strom, Wasser etc.) einstellt. Der Beitrag zeigt auf, dass keine verbotene Eigenmacht vorliegt, wenn der Vermieter lediglich von ihm zu erbringende Leistungen einstellt. Maßgeblich hierfür ist, dass verbotene Eigenmacht einen Eingriff in den Besitz voraussetzt. Da die Versorgungsleistungen selbst jedoch nicht zum Inhalt des Besitzes gehören, ist ihr Entzug keine Störung des Besitzes. Anders liegt der Fall dagegen, wenn der Vermieter in den Bezug von Versorgungsleistungen von Dritten eingreift. Bezieht der Mieter seinen Strom unmittelbar vom Versorgungsunternehmen, so liegt in einer vom Vermieter ausgebrachten Stromunterbrechung verbotene Eigenmacht, weil die Erreichbarkeit mit Strom zum geschützten Besitz gehört.

Publikationen: 23

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