Managementbeteiligungen bei Private Equity Investments – BFH akzeptiert Leaver-Regelungen
Managementbeteiligungen bei Private Equity Investments – BFH akzeptiert Leaver-Regelungen

Managementbeteiligungen bei Private Equity Investments – BFH akzeptiert Leaver-Regelungen

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Autor: Dr. Thomas Elser

Erscheinungsdatum: 2017

Quelle: altii Fondsportal

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Private Equity Investoren haben typischerweise ein großes Interesse daran, das Management der Zielgesellschaften als Co-Investoren am Eigenkapital der Zielgruppe zu beteiligen. Hierdurch wird ein weitmöglicher Interessengleichklang zwischen Management und Finanzinvestor angestrebt, mit dem Ziel eine während der Haltedauer des Investments erreichte Wertsteigerung der Beteiligung im Wege einer Weiterveräußerung des Investments (Exit) zu realisieren. Die eigenständige, neben und unabhängig vom Anstellungsverhältnis bestehende Aufnahme des Managements in den Kreis der Co-Investoren ist damit aus Sicht des Finanzinvestors ein wichtiger Baustein zur Einbindung des Managements in das Akquisitionsvorhaben. Die Manager bekommen hierdurch nicht nur ein finanzielles Interesse an einer Werterhöhung der Beteiligung; die Kapitalbeteiligung führt auch zu einer gesteigerten Identifikation der nunmehr unternehmerisch beteiligten Manager mit der Zielgesellschaft und ihrer wirtschaftlichen Zukunft. 

Managementbeteiligungsprogramme bei Private Equity Investments sind aktuell im besonderen Fokus der Finanzverwaltung. Im Rahmen von Betriebsprüfungen oder Lohnsteueraußenprüfungen versucht die Finanzverwaltung Erträge aus der Kapitalbeteiligung des Managers, die eigentlich mit 26,375%-iger Abgeltungsteuer besteuert werden, in voll steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit umzuqualifizieren, die dann dem progressiven Einkommensteuersatz von bis zu 47,48% unterliegen würden. Zudem hätte die anstellende Gesellschaft Lohnsteuer einzubehalten, und zwar unabhängig davon, ob das Entgelt ggf. von dritter Seite an den Manager gezahlt wird. Diese Umqualifizierung soll auf Basis einer Gesamtbetrachtung selbst dann erfolgen können, wenn der Manager die Anteile zum Verkehrswert aus eigenen Mitteln erworben hat, im vollen Verlustrisiko ist und als wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile anzusehen ist, jedoch zu viele Verknüpfungen zwischen Kapitalbeteiligung und Anstellungsverhältnis bestehen, so dass das Kapitalbeteiligungsverhältnis durch das Anstellungsverhältnis „überlagert“ wird.

Zu dieser „Überlagerungsthese“ hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 04.10.2016 (IX R 43/15, veröffentlicht am 25.01.2017) entschieden, dass nicht allein aufgrund der Tatsache, dass die Beteiligung nur „handverlesenen“ leitenden Mitarbeitern angeboten worden war, Veräußerungsgewinne aus der Kapitalbeteiligung in lohnsteuerpflichtige Arbeitseinkünfte umzuqualifizieren sind. Auch typische Ausschluss- und Kündigungsrechte hinsichtlich der Kapitalbeteiligung bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses (sog. „Leaver-Regelungen“) rechtfertigen für sich genommen noch nicht die Annahme von Arbeitslohn, selbst wenn die Höhe der Abfindung vom Grund des Ausscheidens abhängig war („Good“ Leaver: Unverschuldetes Ausscheiden aus dem Unternehmen; „Bad“ Leaver: Ausscheiden aufgrund eigenen Verhaltens, z.B. durch Eigenkündigung). Diese Ausschlussrechte sind letztlich Ausdruck und Folge der Mitarbeiterbeteiligung und rechtfertigen für sich genommen noch nicht die Annahme einer Zuwendung von Arbeitslohn. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung erkannte der BFH auch keine Begrenzung des vom Manager getragenen effektiven Verlustrisikos durch „Insiderkenntnisse“ des Managers. 

Diese Rechtsprechung entfaltet für die zahlreichen Managementbeteiligungen im Private Equity Umfeld eine Breitenwirkung. Sie wird in vielen laufenden Diskussionen mit der Finanzverwaltung hilfreich sein und die Finanzverwaltung von der Umqualifizierung von Kapitalerträgen in Arbeitslohn abbringen können. 

Dr. Thomas Elser ist Steuerberater und Partner bei der auf Transaktionen, Investments und Tax Compliance spezialisierten Kanzlei TAXGATE Partners in Stuttgart und Frankfurt. Auf TAXGATE finden Sie weitere Blogs sowie Veranstaltungen zum Thema Steuerrecht.

                      

Dr. Thomas Elser

DE, Frankfurt (Main)

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