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Dr. iur. Klaus J. Müller:
Bei der Kapitalerhöhung bei einer GmbH ist Vorsicht geboten. Bei der Barkapitalerhöhung muss der Erhöhungsbetrag auch in Geld geleistet werden. Er darf in keinem Fall vor dem Gesellschafterbeschluss über die Kapitalerhöhung an die Gesellschaft fließen. Wenn doch, tilgt dies die Einlageschuld nicht. Der Gesellschafter muss also noch einmal zahlen. Wenn er das tut, darf er sich aber nicht seine erste - fehlgeschlagene - Einzahlung vergüten lassen. Denn dies wird als verdeckte Sacheinlage gewertet. Rechtsfolge ist dann wiederum, dass er noch einmal zahlen muss. Daher: mit der Einzahlung immer zuwarten, bis der entsprechende Kapitalerhöhungsbeschluss in notariell beurkundeter Form gefasst ist!
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