Unterlassungsanträge im Urheber- oder Wettbewerbsrecht beziehen sich stets auf die konrete Verletzungsform. Daher hat der Unterlassungsantrag die Kopie (d.h. das Folgeobjekt) und nicht das kopierte Produkt (d.h. das als Vorlage dienende Ausgangsobjekt) zu enthalten.
Nur bei genaur Identität zwischen beiden kann der Antrag so formuliert werden, dass er sich auf das kopierte Produkt bezieht.