Obliegenheitsverletzung und Mitverschulden des Auftraggebers, wenn er die WErkstattpläne des Auftragnehmers nicht prüft?
Obliegenheitsverletzung und Mitverschulden des Auftraggebers, wenn er die WErkstattpläne des Auftragnehmers nicht prüft?

Obliegenheitsverletzung und Mitverschulden des Auftraggebers, wenn er die WErkstattpläne des Auftragnehmers nicht prüft?

Beitrag, Deutsch, Dr. Peter Hammacher

Autor: Dr. Peter Hammacher

Erscheinungsdatum: 2013

Quelle: Zeitschrift Baurecht 2013,1592


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Das OLG Hamm hat in seiner Entscheidung vom 12.04.2013 das Mitverschulden eines Auftraggebers
verneint, dessen Architekt und Tragwerksplaner zwar Werkstattpläne des Auftragnehmers erhalten, diese
aber nicht geprüft hatten. Ein Fehler in der Werkstattzeichnung führte zu einer fehlerhaften konstruktiven
Gestaltung des Anschlussbleches an den Hohlprofilen der Diagonalen der Fachwerkträger; es kam zum
Bruch der Anschlussbleche, die Stahlhalle stürzte unter Schneelast zusammen.

Nach Ansicht des Autors muss sich der Auftraggeber die Untätigkeit seiner Planer im Wege des Mitverschuldens zurechnen lassen. Zum einen gehört die Prüfung der Werkstattpläne noch zur planenden Tätigkeit der Fachplaner. Zum anderen liegt in der Nichtprüfung eine Obliegenheitsverletzung, die im Wege des Mitverschuldens zu berücksichtigen ist. Anders als das OLG Hamm meint, ist die Obliegenheitsverletzung gegen sich selbst gerichtet, sie bezweckt nicht den Schutz eines Dritten. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, dass der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Überwachung seiner Tätigkeit durch den Auftraggeber hat.

Dr. Peter Hammacher

DE, Heidelberg

Rechtsanwalt, Wirtschaftsmediator, Schiedsrichter

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