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Unter Rechtsgeschichte versteht man – abstrakt betrachtet – die Geschichte des Rechts, also insbesondere die Geschichte der Rechtsnormen, der rechtlichen Institutionen, der juristischen Literatur und Wissenschaft sowie des juristischen Personals. Als wissenschaftliche Disziplin versteht sich die Rechtsgeschichte primär als Forschungszweig der Jurisprudenz; aber auch Historiker und andere Geisteswissenschaftler befassen sich mit rechtshistorischen Fragen. In Deutschland wird die Rechtsgeschichte traditionell in zwei Sparten aufgeteilt: Die Erforschung des römischen (antiken) Rechts (sog. Romanistik) und die Erforschung der (auf germanischen Wurzeln fußenden) deutschen Rechtsgeschichte (sog. Germanistik); als dritter Zweig ließe sich ferner die Kirchenrechtsgeschichte nennen, die heute jedoch nur noch von wenigen betrieben wird. Neuere Ansätze weichen zudem die scharfe Trennung zwischen „Romanistik“ und „Germanistik“ auf, nicht zuletzt, weil auch das deutsche Recht spätestens seit dem Spätmittelalter sehr stark vom römischen Recht beeinflusst ist. Schwerpunkte der rechtshistorischen Forschung sind heute u.a.: Zivilrechtsgeschichte, Staatsrechts- und Verfassungsgeschichte, Strafrechtsgeschichte, die Erforschung des Gerichtswesens vergangener Zeit, die historische Rechtsvergleichung und die Erforschung der historischen Rechtssprache.
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DE, Heidelberg
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Forschungsstelle Deutsches Rechtswörterbuch (DRW) Forschungsstelle der Heidelberger Akademie der Wissenschaften
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