Rente und Steuern
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Rente und Steuern

Beitrag, Deutsch, 2 Seiten, www.abgeltungsteuer.de

Autor: Thomas Disque

Herausgeber / Co-Autor: Steuerfachanwalt Disque

Erscheinungsdatum: 03.03.2009

Quelle: www.abgeltungsteuer.de - Das Portal zur Abgeltungsteuer

Seitenangabe: 01-02


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Bei der Neuregelung zur Besteuerung von Alterseinkünften wurden rentenzahlende Institutionen verpflichtet, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf elektronischem Weg Informationen über geleistete Rentenzahlungen zu übermitteln. Der Fiskus rechnet nunmehr damit, dass Millionen Rentner Steuern nachzahlen müssen. Doch das ist nur die halbe Wahrheit.
Nach § 22 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) müssen die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen und Pensionskassen, aber auch private Versicherungsunternehmen dem Bundeszentralamt die im Vorjahr gezahlten Renten mitteilen. Die ermittelten Daten werden zusammengeführt und den zuständigen Finanzämtern überlassen. Circa zwei Millionen Rentner sind im Fadenkreuz des Fiskus. Zumeist aus Unwissenheit geben die Rentner keine Steuererklärung ab. Wessen Einkünfte jedoch über dem Grundfreibetrag von 7.664 EURO liegen, unterfällt der Steuerpflicht und hat seine Einkünfte zu deklarieren. Das Finanzamt wird zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung auffordern.

  
Steuern eher selten

Dies bedeutet jedoch noch nicht, dass auch tatsächlich Steuern zu zahlen sind. Drei Viertel der knapp 15 Millionen Rentnerhaushalte müssen überhaupt keine Steuererklärung abgeben und auch keine Steuern zahlen. Denn ein alleinstehender Rentner, der nur eine gesetzliche Rente bezieht, unterfällt erst ab einer jährlichen Bruttorente von circa 15.500 EURO der Erklärungspflicht. Private Renten werden nur mit dem sogenannten Ertragsanteil besteuert. Je nachdem, in welchem Jahr der Rentner aus dem Berufsleben ausschied, sind 50 bis 56 Prozent seiner Rente zu versteuern. Wer 2005 oder früher Rentner wurde, hat 50 Prozent der Rente zu versteuern. Bei Renteneintritt im Jahr 2006 sind es 52 Prozent, im Jahr 2007 dann 54 Prozent und 2008 schließlich 56 Prozent. Als Faustregel gilt: Nach Berücksichtigung des Grundfreibetrages, des Werbungskosten- sowie des Sonderausgabenpauschbetrages ist erst ab einer jährlichen Bruttorente von circa 19.000 EURO tatsächlich auch Einkommensteuer fällig, wenn der Rentner im Jahr 2005 aus dem Berufsleben ausschied und keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte hinzukommen. Bei Rentnerehepaaren sind es circa 38.000 EURO. Wer 2008 Rentner wurde, kann steuerfrei circa 17.000 EURO Rente beziehen, Rentnerehepaare circa 34.000 EURO p.a.

   
Vorsicht bei Nebeneinkünften

Die Faustregel gilt jedoch nicht mehr, wenn andere steuerpflichtigen Einkünfte hinzukommen. Als Einnahmen kommen insbesondere Kapitalerträge in Betracht, aber auch Mieterträge oder zusätzlicher Arbeitslohn und freiberufliche Honorare. Dann kann der Grundfreibetrag schnell ausgeschöpft sein. Hilfe verspricht indes der Altersentlastungsbetrag in Höhe von 40 Prozent der Einkünfte, höchstens aber 1.900 EURO im Jahr. Der Altersentlastungsbetrag ist auf alle Einkünfte anwendbar außer Renten und Pensionen. Kapitalerträge oder Mieterträge können um den Altersentlastungsbetrag gekürzt werden, wenn der Rentner das 65. Lebensjahr vollendet hat.

   
Nichtveranlagungsbescheinigung nutzen

Seit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 sind Kapitaleinkünfte mit pauschal 25 % zu versteuern. Rentner können der Abgeltungsteuer jedoch gelassen entgegensehen. Mit einer Nichtveranlagungsbescheinigung bleiben Rentner ganz von der Abgeltungsteuer verschont. Übersteigen die Renten- und Kapitaleinkünfte den Grundfreibetrag von 7.664 EURO nicht, kann beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragt werden. Damit kann der Abzug der Abgeltungsteuer gänzlich vermieden werden, falls der Sparer-Pauschbetrag überschritten wird. Sind die Einkünfte jedoch so hoch, dass eine Nichtveranlagungsbescheinigung nicht erteilt wird, kann die Abgabe einer Einkommensteuererklärung helfen, wenn der persönliche Steuersatz unter 25 Prozent liegt.

   
Einkommensteuererklärung einreichen

Rentner mit einem zu versteuernden Einkommen unter 15.000 EURO bzw. 30.000 EURO bei Verheirateten haben regelmäßig einen Grenzsteuersatz von weniger als 25 %. Trotzdem behalten die Geldinstitute seit dem Jahr 2009 von den Kapitaleinkünften 25 % Abgeltungsteuer ein. Mit Hilfe der Einkommensteuererklärung können sich Rentner die zuviel gezahlte Steuer jedoch zurückholen. Beispiel: Ein verwitweter Rentner bezieht im Jahr 2009 steuerpflichtige Renteneinkünfte in Höhe von 9.000 EURO. Die Steuerlast hierfür beträgt 216 EURO. Zusätzlich fließen dem Rentner nach Abzug des Sparer-Pauschbetrages jährlich 10.000 EURO Zinserträge zu. Das Geldinstitut behält hiervon 25 % Abgeltungsteuer oder 2.500 EURO ein. Die Gesamtsteuerlast beträgt 2.716 EURO. Deklariert der Rentner im Rahmen der Einkommensteuererklärung seine Zinserträge, überprüft das Finanzamt im Rahmen einer Günstigerprüfung, ob der reguläre Steuertarif unter Berücksichtigung des Altersentlastungsbetrages für den Rentner vorteilhafter ist. Nach Abzug des Altersentlastungsbetrages in Höhe von 1.900 EURO schmelzen die Zinserträge auf 8.100 EURO, sodass sich die Renteneinkünfte (9.000 EURO) und die Zinserträge auf insgesamt 17.100 EURO summieren. Hierfür sind nur noch 2.077 EURO Einkommensteuer zu zahlen. Zuvor betrug die Gesamtsteuerlast noch 2.716 EURO. Die Differenz in Höhe von 639 EURO ist vom Finanzamt zu erstatten.

© Thomas M.R. Disqué
03.03.2009
www.abgeltungsteuer.de

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