Rückgriffsfinanzierung gem. § 8a KStG: Verbleibende Zweifelsfragen nach dem BMF-Schreiben vom 22. 7. 2005
Rückgriffsfinanzierung gem. § 8a KStG: Verbleibende Zweifelsfragen nach dem BMF-Schreiben vom 22. 7. 2005

Rückgriffsfinanzierung gem. § 8a KStG: Verbleibende Zweifelsfragen nach dem BMF-Schreiben vom 22. 7. 2005

Beitrag, Deutsch, 5 Seiten, DER BETRIEB

Autor: Klaus D. Hahne

Erscheinungsdatum: 2005

Seitenangabe: 2484 - 2489


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Mit der Neufassung des § 8a KStG zum 1. 1. 2004 erweiterte der Gesetzgeber den ursprünglich i. w. auf Auslandssachverhalte beschränkten Anwendungsbereich der steuerschädlichen Gesellschafter-Fremdfinanzierung auf Inlandsfälle. Die Anpassung war notwendig geworden, nachdem der EuGH die Diskriminierung von Gesellschaften mit im Ausland ansässigen Anteilseignern als europarechtswidrig verworfen hatte. An der ursprünglichen Grundkonzeption der Vorschrift wurde vom Gesetzgeber bei der Erweiterung des § 8a KStG weitgehend festgehalten. Die hieraus erwachsenden neuen Anwendungsprobleme (bspw. sog. „Up-stream-Finanzierungen“, Darlehen an ausländische Tochtergesellschaften oder Auswirkungen bei dem Gesellschafter) führten zu umfangreichen Diskussionen im Fachschrifttum. Das erste Anwendungsschreiben des BMF zu der Neuregelung vom 15. 7. 2004 regelte nur einen Teil der aufgeworfenen Fragestellungen.
Mit Schreiben vom 22. 7. 2005 zur Behandlung sog. Rückgriffsfinanzierungen spezifiziert das BMF die in dem ersten Schreiben lediglich kursorischen Ausführungen zu diesem Fragenkomplex. Die Verwaltungsanweisung steht dabei unter dem erklärten Ziel, den nach dem Wortlaut des Gesetzes überschießenden Anwendungsbereich des steuerschädlichen Rückgriffs auf ein praxistaugliches Maß einzugrenzen. Ob es sich dabei um eine Billigkeitsregelung handelt oder ob nicht vielmehr der Weg der Gesetzesauslegung beschritten wurde, kann letztlich dahinstehen.
Entscheidend ist, dass auch nach dem Schreiben vom 22. 7. 2005 noch einige wichtige Problembereiche im Bereich der sog. Rückgriffsfinanzierung offen bleiben. Dies betrifft insbesondere die Fragen, in wie weit die in dem Schreiben genannten Sachverhalte als sog. Back-to-back-Finanzierung zu qualifizieren sind und wie der für die Anwendung des § 8a KStG wichtige Begriff der „Kapitalforderung“ zu konkretisieren ist. Zudem ist die Rolle der Banken, die über die von der Finanzverwaltung geforderte Gegenbeweisbescheinigung faktisch am Besteuerungsverfahren teilnehmen, kritisch zu betrachten. In dem Beitrag werden diese Problembereiche diskutiert.

Der Autor ist Steuerberater und Partner bei ERNST & YOUNG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft AG in Eschborn/Frankfurt. Er ist in der Financial Services Organisation Tax tätig und auf die steuerliche Beratung von Kreditinstituten und Finanzdienstleistern spezialisiert.

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Klaus D. Hahne

DE, Frankfurt am Main

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