STOP DISCRIMINATION ’06
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Kongress / Tagung

Referent: Dr. Stefan Prystawik


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Sprache: Deutsch

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Veranstalter

European Anti-Discrimination Council EAC

Telefon: +44-20-75437734

Telefax: +44-20-75814445

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Diskriminierung als gesamtgesellschaftliches Problem und internationale Lösungsmodelle Dr. Stefan Prystawik, Director, European Anti-Discrimination Council Rede anläßlich der interdisziplinären wissenschaftlichen Konferenz STOP DISCRIMINATION ’06 in Kooperation mit dem Deutschen Antidiskriminierungsverband (DADV.de) am 16. Februar 2006 in Bonn. 2. 0 Geschlechterdiskriminierung am Arbeitsplatz: Erfahrungen in Großbritannien und die Konsequenzen für die Rechtsprechung in Deutschland Was bedeutet Diskriminierung am Arbeitsplatz? Nach einer Definition der International Labor Organization (ILO), einer UN Einrichtung, bedeutet die Diskriminierung in der Arbeitswelt eine Ungleichbehandlung und Schlechterbehandlung von Menschen aufgrund von Eigenschaften, die weder mit Ihrer Leistung noch mit den Anforderungen der Tätigkeit in Zusammenhang zu bringen sind. Diese Eigenschaften sind etwa Abstammung, Hautfarbe, Geschlecht, Religion, politische Anschauung sowie nationale und/oder soziale Herkunft. (…) Die Geschlechterdiskriminierung am Arbeitsplatz ist in Großbritannien seit 1975 verboten, nachdem der Sex Discrimination Act (Gesetz gegen die Geschlechterdiskriminierung) Rechtskraft erlangte. (…) Im Frühjahr 2002 wurden Schroders Securities zu einer Rekordentschädigungssumme von 1,4 Millionen britischen Pfund aufgrund Geschlechterdiskriminierung verurteilt. Julie Bower, eine von Schroders besten Analystinnen erhielt im Jahre 1999 eine Bonuszahlung in Höhe von 25.000 Pfund, während zwei ihrer männlichen Kollegen jeweils 1,5 Millionen Pfund erhielten. Das Gericht entschied, daß die niedrige Bonuszahlung Teil eines offensichtlichen Plans darstellten, die Angestellte loszuwerden. Es verurteilte zugleich den ‚männerbündlerischen und sexistischen Umgangston’ bei Schroders, wo zum Unterhaltungsprogramm bei Firmenrepräsentationen der Besuch einschlägiger Tanzetablissements gehörte. Der Fall mag extrem erscheinen – Tatsache ist, daß Diskriminierungsklagen stark ansteigen. Die Frage lautet also: Wartet bereits in Ihrem Büro die nächste Klage? (…) Deutschland unterliegt, ebenso wie Großbritannien im vollen Umfang den entsprechenden EU Richtlinien und ihrer Jurisdiktion. Es ist also gut beraten, aus dem Vorgenannten zu lernen. In Deutschland gibt es immer noch kein Antidiskriminierungsgesetz und nur eine Handvoll fähiger Fachanwälte, die wirklich erfolgreich Diskriminierungsfälle am Arbeitsplatz vertreten. Unter Berücksichtigung der dortigen Rechtsprechung bisher und der Erfahrungen in der EU, ist als Richtwert eine Entschädigung in Höhe eines Jahresgehalts (mindestens jedoch 30.000 Euro) der/des diskriminierten Angestellten wirksam und sinnvoll. © Dr. Stefan Prystawik, 2006

Dr. Stefan Prystawik

GB, London

Director

European Anti-Discrimination Council EAC

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