SVR - Grundlagen der Verkehrsregelung durch Hinweiszeichen
SVR - Grundlagen der Verkehrsregelung durch Hinweiszeichen

SVR - Grundlagen der Verkehrsregelung durch Hinweiszeichen

Aufsatz, Deutsch, 5 Seiten

Autor: Prof. Dr. Dieter Müller

Erscheinungsdatum: 01.02.2008

Quelle: Straßenverkehrsrecht (SVR) Heft 2/2008

Seitenangabe: 49-53


Aufrufe gesamt: 1496, letzte 30 Tage: 1

Kontakt

Verlag

keine Angaben

Preis: kostenlos

Bezugsquelle:

Grundlagen der Verkehrsregelung durch Hinweiszeichen
Prof. Dr. Dieter Müller, Bautzen

Richtzeichen und Verkehrssicherheit
Die Gruppe der Richtzeichen hat gegenüber den bedeutenderen Vorschriftzeichen (§ 41) und Gefahrzeichen (§ 40) eine hinweisende, den Verkehr allgemein erleichternde Funktion. Aus diesem Grund enthalten nur einige wenige Richtzeichen verbindliche Anordnungen und diese Verkehrszeichen erfüllen somit nur in Ausnahmefällen den Charakter eines Verwaltungsaktes.
Auch hinsichtlich der Verkehrszeichengruppe der Richtzeichen ergibt sich die Eingriffs- und Anordnungsbefugnis der Straßenverkehrsbehörde aus § 45. Danach dürfen Verkehrsbehörden den Verkehr aus den in § 45 abschließend aufgezählten Gründen regeln und die dem Regelungszweck entsprechenden Verkehrszeichen anordnen. Die Anordnungsbefugnis gilt praktisch für den gesamten öffentlichen Verkehrsraum, damit also für sämtliche rechtlich-öffentliche und tatsächlich-öffentliche Verkehrsflächen. 

Anregungen zum Aufstellen von Richtzeichen kommen u. a. von Behörden, Verbänden und zunehmend auch von Privatpersonen. Die Straßenverkehrsbehörde nimmt diese Anregungen und Wünsche zunächst einmal zur Kenntnis und prüft deren sachlichen Gehalt im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens. Ob und wie sie den Anregungen folgt, bleibt der Straßenverkehrsbehörde überlassen, die innerhalb eines sachlich abgegrenzten Beurteilungsspielraums nach fachlichen Prioritäten entscheidet.
Das mit Abstand häufigste Richtzeichen ist die Leitlinie (Zeichen 340), während die Zeichen Vorfahrt (Zeichen 301) und Vorfahrtstraße (Zeichen 306) mit einigem Abstand folgen.
Dennoch wird die allgemeine rechtliche Bedeutung der Richtzeichen von den Verkehrsteilnehmern nicht immer richtig eingeschätzt. So wird z. B. dem Richtzeichen 306 (Vorfahrtstraße) regelmäßig eine verbindliche Bedeutung mit Anordnungscharakter beigemessen. ...

Fachthemen

Prof. Dr. Dieter Müller

DE, Bautzen

Hochschullehrer

Institut für Verkehrsrecht und Verkehrsverhalten IVV Bautzen GbR

Publikationen: 238

Veranstaltungen: 5

Aufrufe seit 07/2005: 10609
Aufrufe letzte 30 Tage: 12