SVR - Sonderrechte und Wegerecht für Rückfahrten vom Einsatzort
SVR - Sonderrechte und Wegerecht für Rückfahrten vom Einsatzort

SVR - Sonderrechte und Wegerecht für Rückfahrten vom Einsatzort

Aufsatz, Deutsch, 4 Seiten

Autor: Prof. Dr. Dieter Müller

Erscheinungsdatum: 01.07.2006

Quelle: Straßenverkehrsrecht 7/2006

Seitenangabe: 250-253


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Der Beitrag untersucht die besonderen Unfallrisiken und Rechtsgrundlagen für Einsatzfahrten unter Nutzung von Sonderrechten und Wegerecht ("Blaulichtfahrten") im Rettungsdienst.

Neueste Erkenntnisse aus dem aktuellen Forschungsprojekt „Verkehrssicherheit bei Einsatzfahrten von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten“ der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) bieten folgendes Lagebild:

Fahrzeuge des Rettungsdienstes wie z. B. das Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) und der Rettungswagen (RTW) werden häufig gleichzeitig alarmiert und von der Rettungsleitstelle gemeinsam in ihren Einsatz entsandt, um Menschenleben zu retten und/oder schwere gesundheitliche Schäden von Personen abzuwenden. Beiden Fahrzeugen stehen für einen derartigen Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr, der zu ca. 37 % eine internistische Ursache hat , zum zügigeren Vorankommen einerseits die Sonderrechte gem. § 35 Abs. 5a StVO und andererseits das Wegerecht gem. § 38 Abs. 1 StVO zur Verfügung. Gleiche Bedingungen gelten auch für die Fahrzeuge der Feuerwehr, die von der Leitstelle oft gleich im Zugverband alarmiert und zu ihrem gemeinsamen Einsatz entsandt werden.

Diese besonderen, aus der Masse der verkehrsbezogenen Rechte anderer Verkehrsteilnehmer herausgehobenen Verkehrsrechte der §§ 35 und 38 StVO stehen für jedes einzelne der entsandten Fahrzeuge jeweils getrennt voneinander zur Verfügung.

Die beiden Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind in diesem Sinne zwar auf der Grundlage eines gemeinsamen Rettungsauftrages als medizinische Einheit zu sehen, verkehrsrechtlich sind sie jedoch getrennt voneinander zu beurteilen. Auch die Fahrzeuge des Zugverbandes der Feuerwehr nutzen getrennt voneinander die ihren Fahrern zustehenden Sonderrechte und das Wegerecht.

Prof. Dr. Dieter Müller

DE, Bautzen

Hochschullehrer

Institut für Verkehrsrecht und Verkehrsverhalten IVV Bautzen GbR

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