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Sachbezüge: welche sind wirklich steuerfrei? 

 

Gute Mitarbeit kann nicht nur über ein Lob oder eine Gehaltserhöhung gewürdigt werden. Viele Arbeitgeber nutzen die Sachbezüge und sichern sich attraktive Vergütungsmöglichkeiten für die Arbeitnehmer. Auf diese Weise heben sich Unternehmen positiv von der Konkurrenz ab, ohne direkt mehr Gehalt zahlen zu müssen. Ferner gibt es noch viele weitere Vorteile und sogar steuerfreie Sachbezüge für den Mitarbeiter. 

 

Was sind Sachbezüge?

Sachbezüge sind als Gehaltsbestandteile zu sehen und werden auch als Sachzuwendungen bezeichnet. Hierbei handelt es sich aber nicht um eine Auszahlung von Bargeld, sondern vielmehr um Naturalien. Mitarbeiter erhalten neben der Gehaltszahlung weitere Produkte, Dienstleistungen oder Vermögensbeteiligungen. Der Sachbezug bleibt trotzdem Teil des Entgelts und kann auf verschiedenen Ebenen wirksam werden. So erhalten Mitarbeiter vielleicht eine vergünstigte Wohnung, einen Parkplatz, einen Zuschuss zur Kinderbetreuung oder Kleidung und Verpflegung für den Arbeitsplatz. Viele Unternehmen nutzen die Sachbezüge, um die Mitarbeiter zu überzeugen und Fachkräfte zu binden. Somit ergeben sich folgende Vorteile:

  • gesteigerte Motivation am Arbeitsplatz
  • höhere Zufriedenheit
  • Identifikation mit dem Unternehmen
  • stärkeres Sicherheitsgefühl für die Mitarbeiter
  • mehr Leistungsfähigkeit und Produktivität

Gibt es eine Gesetzesgrundlage?

Jedes Land besitzt eigene Rechtsvorschriften, wie mit den Sachbezügen umgegangen werden soll. In Deutschland und auch in anderen Ländern Europas wurde beispielsweise festgelegt, dass der Sachbezug nicht im Mindestlohn inbegriffen sein darf. In Spanien wiederum dürfen die Sachbezüge nur maximal 30 Prozent des Gehalts einnehmen. In der Schweiz und in Frankreich wurde ein maximaler Tagessatz eingeführt, der nicht überschritten werden darf.

Die gesetzliche Grundlage in Deutschland ist für Sachbezüge in § 8 Abs. 2 S. 11 EStG geregelt. Hier ist klar festgelegt, dass es zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer eine vertragliche Vereinbarung geben muss. Außerdem müssen die Leistungen zusätzlich zum Lohn ausgegeben werden. Da es sich explizit um sachliche Bezüge handelt, ist eine Barauszahlung ausgeschlossen. 

Konkrete Beispiele für Sachbezüge

Über einen Sachbezug bekommen Mitarbeiter manche Leistungen oder Güter vergünstigt oder gar kostenfrei. Im Normalfall müssten sie dafür Geld ausgeben, um die Vorteile zu erhalten. Doch nicht alle Dienstleistungen oder Bezüge dürfen auch als Sachbezüge abgerechnet werden. Beliebte Beispiele sind: 

  • Firmenwagen: Viele Mitarbeiter bekommen einen Firmenwagen vom Unternehmen überlassen. Dieser kann unterschiedliche steuerliche Auswirkungen haben. Alles ist davon abhängig, ob der Wagen nur beruflich oder auch privat genutzt werden darf.
  • Wohnung: Wohnraum darf kostenfrei oder zumindest verbilligt überlassen werden. Zahlt der Mitarbeiter mindestens zwei Drittel an der ortsüblichen Miete, muss der Bezug je nach gesetzlicher Regelung nicht mehr versteuert werden. 
  • Essensgutschein: Essensgutscheine ermöglichen eine kostenfreie Mahlzeit, zum Beispiel in der eigenen Kantine des Unternehmens. Aber auch für die umliegende Gastronomie und Imbiss-Kultur dürfen Gutscheine vergeben werden, um ein Mittagessen zu ermöglichen.
  • Zusatzversicherungen: Private Zusatzversicherungen sind ebenso beliebt bei den Mitarbeitern und werden gern als Vorteil genutzt. Hierbei handelt es sich um eine Zahnzusatzversicherung oder eine Versicherung über Krankentagegeld. 
  • Fahrtkostenzuschuss: Unternehmer dürfen sich über die Sachbezüge an den Fahrtkosten der Mitarbeiter beteiligen. Abgerechnet wird über eine Kilometerpauschale. Alternativ gibt es ein Jobticket für den öffentlichen Nahverkehr.

Viele Unternehmen kreieren einen regelrechten Angebotskatalog an Sachleistungen für ihre Mitarbeiter, um noch attraktiver zu wirken. Arbeitgeber finden weitere Informationen hier und können sich etwa digitale Gutscheine erstellen lassen. Mitarbeiter wählen dann selbst ihren Wunschbezug aus. 

Steuerfreie Sachbezüge nutzen

Es gibt einen monatlichen Freibetrag oder eine Freigrenze von 50 Euro an Sachbezügen, damit diese steuerlich nicht abgesetzt werden müssen. Derartige Steuervorteile ermöglichen unter anderem zweckgebundene Gutscheine oder Geldkarten. Hier handelt es sich um flexible Sachbezüge, um Waren oder Dienstleistungen zu erhalten. Das können Gutscheine für Kinokarten oder aufladbare Geschenkkarten für Einkaufsmärkte sein. Auch Tankgutscheine sind in diesem Rahmen erlaubt. 

Ein Zuschuss beim Mittagsessen ist bis zu einem Betrag von 6,57 Euro pro Mitarbeiter und pro Arbeitstag steuerfrei. Dabei muss es sich nicht um die vergünstigte Mahlzeit in der eigenen Kantine handeln. Dieser Vorteil gilt auch außerhalb des Unternehmens. Für Mitarbeiter mit Kindern sind steuerfreie Zuschüsse für den Kindergarten möglich. Bisher ist kein Höchstbetrag für diesen Bereich festgelegt worden. Die Arbeitgeberleistung wird zusätzlich zum Arbeitslohn erbracht und nicht mit diesem verrechnet. 

Der Bereich Fitness kommt gut bei den Mitarbeitern an und dient der betrieblichen Gesundheitsförderung. Der einfache Weg führt über eine Vergünstigung bei der Anmeldung im Fitnessstudio. Dafür muss der Arbeitgeber aber einen Vertrag mit dem Studio schließen. Aber auch Bewegungskurse, ein Ernährungsprogramm oder Rückenkurse dürfen über Sachbezüge abgerechnet werden und gelten bis zu einem gewissen Freibetrag als steuerfrei. 

Die steuerfreien Bezüge bedeuten für den Arbeitgeber keine weiteren Kosten und stärken die Bindung des Mitarbeiters. Dieser wiederum profitiert von den Vergünstigungen im Alltag. 

 

Bildquelle: pixabay.com, geralt