Schadensersatzanspruch bei Renten- oder Lebensversicherung – Banken haften bei Verletzung der Aufklärungspflicht
Schadensersatzanspruch bei Renten- oder Lebensversicherung – Banken haften bei Verletzung der Aufklärungspflicht

Schadensersatzanspruch bei Renten- oder Lebensversicherung – Banken haften bei Verletzung der Aufklärungspflicht

Beitrag, Deutsch, BERND Rechtsanwälte

Autor: Holger Bernd

Herausgeber / Co-Autor: Holger Bernd

Erscheinungsdatum: 06.12.2017

Quelle: Bernd Rechtsanwalts GmbH


Aufrufe gesamt: 13, letzte 30 Tage: 1

Kontakt

Verlag

BERND Rechtsanwälte

Telefon: +49-551-495669-0

Telefax: +49-551-495669-19

Referenzeintrag

Weitere Informationen über:

Holger Bernd:

Kontakt

BERND Rechtsanwälte:

Kontakt

Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom 06.02.2017 (Az: 13 U 185/15) stehen Kunden Schadensersatzansprüche zu, wenn sie bei Abschluss einer Renten- oder Lebensversicherung von der ausführenden Bank nicht umfassend beraten und aufgeklärt worden sind.

Renten- oder Lebensversicherung: Bankenhaftung bei Anlageberatung
Nach Meinung der Richter ist eine beratende Bank zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet. Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen dabei von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind einerseits der Wissenstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemein und speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des Anlageobjekts ergeben. Die Beratung hat sich auf diejenigen Eigenschaften des Anlageobjekts zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können.
Im Streitfall hatte der Kläger seine Bank wegen mutmaßlich falscher Beratung auf Schadensersatz verklagen wollen. Nach Aussage des Klägers habe er ausschließlich eine kurzfristige Kapitalanlage tätigen wollen, um jederzeit über den gesamten Kapitalbetrag verfügen zu können. Stattdessen hatte er eine Versicherung abgeschlossen, bei der er zwar kurzfristig über den Kapitalvertrag verfügen konnte, hierbei aber eine Summe von 11.492 Euro an die Bank zahlen musste. Dies sei ihm bei Abschluss des Vertrages nicht klar gewesen, weil die ausführende Bank ihn darüber nicht ausreichend informiert habe. Die Klage wurde in 1. Instanz vom Landgericht Konstanz zurückgewiesen (Urteil vom 24.11.2015 – Az: D 2 O 143/15). Auch in der Berufung vor dem OLG Karlsruhe (Urteil vom 06.02.2017 – Az: 13 U 185/15) konnte der Kläger seine Ansprüche nicht beweisen und verlor deshalb. Das OLG Karlsruhe stellte jedoch ausdrücklich fest, dass dem Kläger Schadensersatzansprüche zustehen, wenn die ausführende Bank ihre aus dem Beratungsvertrag resultierende Aufklärungspflicht verletzt. Dies gelte bei Abschluss von Renten-oder Lebensversicherungen ebenso wie Abschluss anderer Kapitalanlagen.

Fazit: Schadensersatzanspruch bei Aufklärungspflichtverletzung
Bei Abschluss einer Renten- oder Lebensversicherung stehen Finanzinstitute dem Kunden gegenüber in der Aufklärungspflicht, sofern es sich um einen Beratungsvertrag handelt. Ein Beratungsvertrag kommt zustande, wenn sich ein Kunde mit der Bitte um Beratung über eine Anlagemöglichkeit an eine Bank wendet und die Bank dieser Bitte entspricht. Gegenstand einer Anlageberatung ist die Investition von Finanzmitteln. Maßgeblich ist dabei eine wirtschaftliche Betrachtungsweise. Wird diese Aufklärungspflicht verletzt, hat der Versicherungsnehmer bei entstandenem Schaden Anspruch auf Schadensersatz gegen die ausführende Bank.
 

Fachthemen

Branchenthemen

Länderthemen

Holger Bernd

DE, Göttingen

Geschäftsführer

BERND Rechtsanwälte

Publikationen: 35

Aufrufe seit 08/2015: 87
Aufrufe letzte 30 Tage: 1