Beitrag, Deutsch
Autor: Jürgen Peitz
Erscheinungsdatum: 01.07.2015
Quelle: BA Vol. 52 (2015) Nr. 4, Seite 238 - 256
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Das Vorliegen von Erkrankungen, die sich negativ auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auswirken, löst einerseits Schutzpflichten der Behandelnden aus. Der Patient ist aufzuklären. Im Einzelfall sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, damit der Patient sich und andere nicht gefährdet. Andererseits hat jeder Verkehrsteilnehmer grundsätzlich selbst das Fortbestehen stabiler Voraussetzungen für die Fahrsicherheit zu überprüfen. Bei Vernachlässigung der Pflicht zur Aufklärung und Dokumentation und bei fehlender Kenntnis der maßgeblichen Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung setzt sich der Behandelnde erheblichen Haftungsrisiken aus. Es entsteht ein Ungleichgewicht in der Gefahren- und Haftungsgemeinschaft zu Lasten der Behandelnden, das mit der Selbstverantwortung des Straßenverkehrsteilnehmers nicht in Einklang steht. De lege ferenda ist - jedenfalls für bestimmte Krankheitsbilder - ein Melderecht für die Behandelnden zu fordern. Eine Haftung des Behandelnden muss regelmäßig dann ausscheiden, wenn er ausschließlich nur zu einer eigenverantwortlichen Selbstschädigung des Patienten beigetragen hat.
DE, Bielefeld
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Rechtsanwälte Dr. Behrens Daalmann Peitz Kapitány-Behrens Heine & Möhrmann
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