Sicherheitserwartung
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Sicherheitserwartung

im Sinne von § 3 Produkthaftungsgesetz

Kommentar, Deutsch, Eine Seite, Reichard & Heinz Rechtsanwälte

Autor: Walter Reichard, Rechtsanwalt

Erscheinungsdatum: 17.06.2011

Seitenangabe: 1


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Sicherheitserwartung Nach § 3 des Produkthaftungsgesetzes liegt ein Fehler im Sinne des Produkthaftungsgesetzes nur vor, wenn ein Produkt nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden kann. Das Oberlandesgericht Frankfurt weist in seiner Entscheidung vom 20.05.2010, 1 U 99/09, darauf hin, dass der völlige Ausschluss jeglicher Defekte während der Nutzungszeit nicht erwartet werden kann. Hier der Auszug aus dem Urteil: OLG Frankfurt vom 20.05.2010, 1 U 99/09 Im Streitfall stellt sich deshalb ernsthaft allein die Frage, ob ein Konstruktionsfehler hinsichtlich der Dichtung – potenzielle Undichtigkeit mit der Folge des Eindringens von Feuchtigkeit ins Geräteinnere, diese wiederum mit der Folge funktioneller Störungen des Gerätes – vorliegt. Die Erwägung der Berufung, die meisten Herzschrittmacher auch der betreffenden Serien seien nicht undicht geworden, steht der Annahme eines Konstruktionsfehlers nicht grundsätzlich entgegen, weil bereits das Risiko und nicht erst dessen Realisierung den Fehler begründen könnte. Die konstruktive Schwachstelle der Dichtung könnte indessen nur dann einen Fehler im Sinne einer Enttäuschung der objektiv berechtigten Sicherheitserwartungen darstellen, wenn sie i. E. zu häufigeren Funktionsstörungen führen würde als bei vergleichbaren Geräten zum Zeitpunkt der Implantationen und nach dem damals zu erwartenden Standard, d. h. wenn das Risiko bei der Verwendung der streitgegenständlichen Geräte nennenswert erhöht gewesen wäre. Eine Risikoerhöhung in diesem Sinne ist von der Beklagten erst- wie zweitinstanzlich bestritten und von der Klägerin nicht behauptet worden. Ihre vom Landgericht übernommene Erwägung, die Dichtung in einem Herzschrittmacher müsse während dessen üblicher Implantationsdauer funktionieren, greift zu kurz. Für den Patienten ist nicht die Funktionsfähigkeit einzelner Bauteile, sondern die des gesamten Geräts entscheidend. Wenn eine Produktserie in ihrer Gesamtheit den Sicherheitsstandard der Vergleichsgruppe einhält, wird die berechtigte Sicherheitserwartung des Verkehrs erfüllt und nicht enttäuscht. Eine Sicherheit im Sinne von 100%, d. h. den völligen Ausschluss jeglicher Defekte während der üblichen Nutzungszeit kann der Verkehr auch bei derart wichtigen Produkten nicht erwarten. Walter Reichard Rechtsanwalt Buschlinger, Claus und Partner Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht Grosse Friedberger Strasse 42 60313 Frankfurt Tel: 069-2972823 Fax: 069-297282-55 reichard@bcp-frankfurt.de http://www.baubegleitende-rechtsberatung.de

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