Home

Themenspecial

Steueroptimierung in Krisenzeiten: Mögliche Vergünstigungen bei der Körperschaftsteuer

Gerade in Krisenzeiten ist es wichtig, jede Möglichkeit im Unternehmen zu nutzen, die Abgabenquote so gering wie möglich zu halten und die Steuerlast auf legalem Weg zu senken. Die Möglichkeit dazu gibt es beispielsweise im Rahmen der Körperschaftsteuer. Denn zum einen wurde im Jahr 2021 der Verlustrücktrag erhöht und zum anderen gibt es nun auch für bestimmte Personengesellschaften die Möglichkeit, sich wie Kapitalgesellschaften besteuern zu lassen. 

Honorare für Experten können sich im Rahmen der Steueroptimierung rasch amortisieren

Wer sich nicht ständig mit dem Thema Steuern beschäftigt, verliert schnell den Überblick. Jedes Jahr gibt es neue Regeln und Vorgaben des Gesetzgebers, die berücksichtigt werden müssen oder zum eigenen Vorteil eingesetzt werden können. 

Deshalb ist es wichtig, die Steueroptimierung im Unternehmen auf professionelle Beine zu stellen und mit einem Experten zusammenzuarbeiten, der nicht nur allgemein im Steuerrecht bewandert ist, sondern idealerweise auch noch grundlegende Branchenkenntnisse mitbringt. 

Vor allem im Rahmen der Körperschaftsteuer gab es in den letzten Jahren unterschiedliche Maßnahmen, die Unternehmen vor allem in Krisenzeiten dabei helfen können, ihre Steuerlast zu optimieren. Eine Möglichkeit dazu bieten beispielsweise die noch immer gültigen Erhöhungen des Verlustrücktrags nach § 10d EstG.

Die Erhöhung des Verlustrücktrags ist für 2023 noch gültig

Steuerzahlern wird mit einem Verlustrücktrag ermöglicht, erwirtschaftete Verluste mit Gewinnen zu verrechnen. Das bedeutet, die Verluste des aktuellen Jahres werden mit den Gewinnen des Vorjahres verrechnet.

Im Normalfall beträgt die Höhe eines möglichen Verlustrücktrags in Deutschland für Zwecke der Körperschaftsteuer eine Million Euro. Im Rahmen des Corona-Steuerhilfegesetzes wurde dieser Betrag auf fünf Millionen Euro ausgeweitet. Diese Regelung ist seit dem Jahr 2020 gültig und behält auch noch im Jahr 2023 seine Gültigkeit. Ab dem Jahr 2024 gilt wieder der ursprüngliche Betrag von einer Million Euro. 

Um die Folgen der Corona-Pandemie abzufedern, wurde zudem der Rücktragszeitraum ausgeweitet. Dabei handelt es sich um jene Zeitspanne, in der die Verluste mit den Gewinnen gegengerechnet werden können. Bis zum Jahr 2021 galt der Rücktragszeitraum nur für ein Jahr, seit 2022 ist er nun für zwei Jahre gültig. Während die Beitragshöhe ab 2024 wieder zurückgeschraubt wird, bleibt der verlängerte Rücktragszeitraum dauerhaft erhalten.

Eine weitere interessante Möglichkeit zur Steueroptimierung gibt es zudem im Rahmen der Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) für Personengesellschaften. 

Personengesellschaften können in die Körperschaftsteuer optieren

Das entsprechende Gesetz wurde am 30. Juni 2021 verabschiedet und ist seit dem 1. Januar 2022 rechtskräftig. Erstmals in Deutschland gibt es damit ein steuerliches Optionsmodell für Personengesellschaften, mit dem insbesondere die steuerlichen Belastungen für mittelständische Personengesellschaften und Familienunternehmen verbessert werden sollen. 

Der wesentliche Vorteil ist, dass nun auch Personengesellschaften ihre Gewinne zu einem niedrigeren Steuersatz von rund 30 Prozent versteuern können, wenn sie diese thesaurieren - also nicht ausschütten, sondern im Unternehmen belassen. 

Das ist vor allem immer dann interessant, wenn die Gewinne für neue Investitionen verwendet werden sollen. Im bisherigen Steuermodell wurde dafür die in den meisten Fällen wesentlich höherer Einkommenssteuer fällig. Der Spitzensatz liegt hier bei 45 Prozent, zudem kamen auch noch der Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls auch noch die Kirchensteuer hinzu. 

Die Möglichkeit für die Optierung in die Körperschaftsteuer besteht zum einen für Personengesellschaften wie beispielsweise eine OHG oder KG beziehungsweise einer GmbH & Co. KG sowie für Partnergesellschaften. Einzelunternehmen sowie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts können das Angebot hingegen nicht in Anspruch nehmen. 

Um die Option auszuüben, muss ein Antrag gestellt werden. Die Antragstellung muss spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres, ab dem die geänderte Besteuerungsvariante gelten soll, erfolgen. Wer also für das Jahr 2024 nach diesem System besteuert werden möchte, muss demnach bis spätestens 30. November 2023 seinen Antrag stellen. Er kann elektronisch bei jenem Finanzamt gestellt werden, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. 

Die Unternehmer sind in weiterer Folge nicht dauerhaft an die Option zur Körperschaftsteuer gebunden. Für die Rückoption muss jedoch ebenso wie für die Option ein Antrag gestellt werden. 

Die Meinungen der Experten gehen auseinander

Grundsätzlich begrüßen viele Wirtschaftsprüfer und Steuerexperten die gesetzlichen Änderungen. 

Sie bieten vor allem für Unternehmen, die ihre Gewinne reinvestieren und nicht ausschütten, gute Vergünstigungen. Dazu muss jedoch angemerkt werden, dass sich die Option bei Gesellschaften, die ihre Gewinne größtenteils ausschütten, sogar nachteilig auswirken kann. 

Zudem kritisieren die Experten, dass für das Modell gesellschaftsrechtlich einige Regelungen erforderlich sind, die in der Regel eine lange Vorbereitungszeit erfordern. Wer das Modell nutzen möchte, sollte sich deshalb rechtzeitig darum kümmern.