Zum Thema Abmahnungen findet sich mittlerweile Vieles im Internet: Es gibt
zahlreiche Foren, in denen sich Betroffene zu dem Thema "rechtsmissbräuchliche
Abmahnungen" untereinander austauschen. Bei den Betroffenen handelt es sich
oftmals um Verbraucher oder kleinere Unternehmen, die wegen Verstößen etwa
gegen das Markengesetz, das Teledienstegesetz oder das Gesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb abgemahnt wurden, zum Teil mit gravierenden finanziellen
Folgen. Oftmals erfolgt solch ein Verstoß, z.B. gegen das Markengesetz,
unwissentlich: Man benutzt auf seiner Homepage einen Namen oder eine
Bezeichnung für eine Ware oder Dienstleistung, deren Bezeichnung aber bereits
von einem Dritten als schutzfähige Marke eingetragen ist: Gemäß § 15 Abs. 2
MarkenG ist eine solche Benutzung dieser Bezeichnung, sofern sie im
geschäftlichen Verkehr erfolgt, untersagt und löst einen (
verschuldensunabhängigen ) Unterlassungsanspruch aus. Das fehlende
Bewusstsein einer Markenrechtsverletzung schützt einen also nicht. Dieses
Wissen mag von einem Unternehmer erwartet werden können, für einen Laien ist
es angesichts der vielfältigen Möglichkeiten einer markenrechtlichen Benutzung (
z.B. durch Verwendung einer Bezeichnung als Suchbegriff ) nur schwer,die
Rechtslage durchschauen. Es liegt auf der Hand, dass die Auktionsplattform eBay
mit seinen mehreren Millionen Nutzern ein besonders weites Feld für "Abmahner"
bietet.
In der Tat: Gibt man als Suchbegriff bei eBay den Namen eines ,sagen wir, sehr
bekannten Schmuck,-oder Modeunternehmens ein, so stößt man auf viele
Angebote, die zwar mit dem Markennamen soviel zu tun haben, dass sie in die
gleiche Sparte Schmuck oder Mode gehören, es sich aber mitnichten hierbei um
die Original-Markenware handelt. Beliebt sind in der Überschrift solcher Angebote
Formulierungen wie: "Produkt im...Design"; "ähnlich wie..."; "a la ..."; Auch solche
Formulierungen stellen eine markenmäßige Benutzung dar und werden überdies
als rufausbeutend iSd UWG angesehen. Gerade große und sehr bekannte
Unternehmen leisten sich Fahndungsdienste, die systematisch das Internet und
speziell eBay nach der ( unzulässigen ) Verwendung von Markennamen
durchforsten. Die Trefferquote hierbei ist hoch.
Nicht selten kommt dann das böse Erwachen, wenn eine Abmahnung ins Haus
flattert, versehen mit einer anwaltlichen Kostennote, der ein grundsätzlich hoher
Streitwert zugrunde liegt. Wer nach einer solchen Abmahnung den Kopf in den
Sand steckt und nicht reagiert, riskiert ein Klageverfahren und ist nicht selten
danach finanziell ruiniert. Aber nicht immer sind Abmahnungen trotz der zugrunde
liegenden markenrechtlichen Benutzungshandlung auch berechtigt: Bei
Privatanbietern kann es an dem für einen Unterlassungsanspruch erforderlichen
"Handeln im geschäftlichen Verkehr" fehlen: Wann dieses vorliegt, wird von den
Gerichten durchaus unterschiedlich beurteilt und zum Teil auch verneint. Es kann
sich die Abmahnung aber auch unter dem Stichwort "Serienabmahnungen" als
rechtsmissbräuchlich erweisen: Gerade bei obiger geschilderter Nutzung von
Markennamen bei eBay sehen sich viele Unternehmen veranlasst, jene Anbieter
anwaltlich abmahnen zu lassen. Nicht selten werden hierbei von einem
Unternehmen mehrere hundert Abmahnungen pro Jahr verschickt, oft inhaltlich
nahezu identisch und mit Textbausteinen versehen. Zunehmend verneinen
Gerichte die Erforderlichkeit der Einschaltung eines Anwalts, wenn es sich bei den
Unternehmen um große Wirtschaftsunternehmen handelt, die über eine eigene
Rechtsabteilung verfügen ( Urteil des OLG Düsseldorf v. 20.02.2001, Az.: 20 U
194/00; ebenso AG Kiel, Urteil vom 18.02.2004, Az.: 113 C 278/03, nachzulesen
unter:
http://www.abmahnwelle.de/cm/display.php?&&cm_path=/kostennote/113_o_278_
03
http://www.transpatent.com/ra_krieger/olg20u194.html
Aufgrund der Überschaubarkeit der immer mehr oder weniger gleichen
Sachverhalte sei bei einem solchen "Massengeschäft" nicht die Einschaltung
eines Rechtsanwalts erforderlich, die Überprüfung und gegebenenfalls Ahndung
solcher Rechtsverstöße könne auch von der eigenen Rechtsabteilung
durchgeführt werden. Allerdings kann der Nachweis solcher Serienabmahnungen
vor Gericht schwierig werden, weswegen sogenannte Abmahnforen durchaus
insofern Sinn machen können, als das Betroffene ihre Abmahnungen zwecks
Beweisfragen untereinander sammeln können, vorausgesetzt natürlich, es handelt
sich bei dem Abmahner immer um das gleiche Unternehmen.
Fazit: Sich bei eBay mit fremden Federn zu schmücken, kann teure
Konsequenzen haben, selbst wenn es sich nur um einen ganz "dezenten" Hinweis
auf die fremde Marke handelt ( etwa Hinweis mit weißer Schrift auf weißem
Hintergrund unter Auktionstext ). Das Interesse eines Markenrechtsinhabers, dass
sein geschützter Name nicht von Jedermann benutzt wird, ist verständlich.
Dennoch kann es nicht Sinn und Zweck von Abmahnungen sein, dass
Kleingewerbetreibende oder gar Privatanbieter durch "Giganten" finanziell in den
Ruin getrieben werden. Ist man abgemahnt worden, empfiehlt es sich daher in
jedem Fall, sich rechtlich beraten zu lassen ,denn nicht immer ist alles verloren.
Jeder Fall, auch wenn es andere sehr ähnliche Sachverhalte gibt, ist individuell zu
beurteilen und so kann sich manche Abmahnung bzw. Anwaltskostennote als
unberechtigt herausstellen.