Systematisch abgemahnt
Systematisch abgemahnt

Systematisch abgemahnt

Vor allem Privatanbietern, die auf eBay Auktionen betreiben, flattern mitunter saftige Bescheide ins Haus

Beitrag, Deutsch, Eine Seite, Frankfurter Rundschau

Autor: Julia Cordemann

Erscheinungsdatum: 18.03.2005

Quelle: Frankfurter Rundschau vom 18.03.05


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Zum Thema Abmahnungen findet sich mittlerweile Vieles im Internet: Es gibt zahlreiche Foren, in denen sich Betroffene zu dem Thema "rechtsmissbräuchliche Abmahnungen" untereinander austauschen. Bei den Betroffenen handelt es sich oftmals um Verbraucher oder kleinere Unternehmen, die wegen Verstößen etwa gegen das Markengesetz, das Teledienstegesetz oder das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb abgemahnt wurden, zum Teil mit gravierenden finanziellen Folgen. Oftmals erfolgt solch ein Verstoß, z.B. gegen das Markengesetz, unwissentlich: Man benutzt auf seiner Homepage einen Namen oder eine Bezeichnung für eine Ware oder Dienstleistung, deren Bezeichnung aber bereits von einem Dritten als schutzfähige Marke eingetragen ist: Gemäß § 15 Abs. 2 MarkenG ist eine solche Benutzung dieser Bezeichnung, sofern sie im geschäftlichen Verkehr erfolgt, untersagt und löst einen ( verschuldensunabhängigen ) Unterlassungsanspruch aus. Das fehlende Bewusstsein einer Markenrechtsverletzung schützt einen also nicht. Dieses Wissen mag von einem Unternehmer erwartet werden können, für einen Laien ist es angesichts der vielfältigen Möglichkeiten einer markenrechtlichen Benutzung ( z.B. durch Verwendung einer Bezeichnung als Suchbegriff ) nur schwer,die Rechtslage durchschauen. Es liegt auf der Hand, dass die Auktionsplattform eBay mit seinen mehreren Millionen Nutzern ein besonders weites Feld für "Abmahner" bietet.
In der Tat: Gibt man als Suchbegriff bei eBay den Namen eines ,sagen wir, sehr bekannten Schmuck,-oder Modeunternehmens ein, so stößt man auf viele Angebote, die zwar mit dem Markennamen soviel zu tun haben, dass sie in die gleiche Sparte Schmuck oder Mode gehören, es sich aber mitnichten hierbei um die Original-Markenware handelt. Beliebt sind in der Überschrift solcher Angebote Formulierungen wie: "Produkt im...Design"; "ähnlich wie..."; "a la ..."; Auch solche Formulierungen stellen eine markenmäßige Benutzung dar und werden überdies als rufausbeutend iSd UWG angesehen. Gerade große und sehr bekannte Unternehmen leisten sich Fahndungsdienste, die systematisch das Internet und speziell eBay nach der ( unzulässigen ) Verwendung von Markennamen durchforsten. Die Trefferquote hierbei ist hoch.
Nicht selten kommt dann das böse Erwachen, wenn eine Abmahnung ins Haus flattert, versehen mit einer anwaltlichen Kostennote, der ein grundsätzlich hoher Streitwert zugrunde liegt. Wer nach einer solchen Abmahnung den Kopf in den Sand steckt und nicht reagiert, riskiert ein Klageverfahren und ist nicht selten danach finanziell ruiniert. Aber nicht immer sind Abmahnungen trotz der zugrunde liegenden markenrechtlichen Benutzungshandlung auch berechtigt: Bei Privatanbietern kann es an dem für einen Unterlassungsanspruch erforderlichen "Handeln im geschäftlichen Verkehr" fehlen: Wann dieses vorliegt, wird von den Gerichten durchaus unterschiedlich beurteilt und zum Teil auch verneint. Es kann sich die Abmahnung aber auch unter dem Stichwort "Serienabmahnungen" als rechtsmissbräuchlich erweisen: Gerade bei obiger geschilderter Nutzung von Markennamen bei eBay sehen sich viele Unternehmen veranlasst, jene Anbieter anwaltlich abmahnen zu lassen. Nicht selten werden hierbei von einem Unternehmen mehrere hundert Abmahnungen pro Jahr verschickt, oft inhaltlich nahezu identisch und mit Textbausteinen versehen. Zunehmend verneinen Gerichte die Erforderlichkeit der Einschaltung eines Anwalts, wenn es sich bei den Unternehmen um große Wirtschaftsunternehmen handelt, die über eine eigene Rechtsabteilung verfügen ( Urteil des OLG Düsseldorf v. 20.02.2001, Az.: 20 U 194/00; ebenso AG Kiel, Urteil vom 18.02.2004, Az.: 113 C 278/03, nachzulesen unter:
http://www.abmahnwelle.de/cm/display.php?&&cm_path=/kostennote/113_o_278_ 03
http://www.transpatent.com/ra_krieger/olg20u194.html

Aufgrund der Überschaubarkeit der immer mehr oder weniger gleichen Sachverhalte sei bei einem solchen "Massengeschäft" nicht die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich, die Überprüfung und gegebenenfalls Ahndung solcher Rechtsverstöße könne auch von der eigenen Rechtsabteilung durchgeführt werden. Allerdings kann der Nachweis solcher Serienabmahnungen vor Gericht schwierig werden, weswegen sogenannte Abmahnforen durchaus insofern Sinn machen können, als das Betroffene ihre Abmahnungen zwecks Beweisfragen untereinander sammeln können, vorausgesetzt natürlich, es handelt sich bei dem Abmahner immer um das gleiche Unternehmen.

Fazit: Sich bei eBay mit fremden Federn zu schmücken, kann teure Konsequenzen haben, selbst wenn es sich nur um einen ganz "dezenten" Hinweis auf die fremde Marke handelt ( etwa Hinweis mit weißer Schrift auf weißem Hintergrund unter Auktionstext ). Das Interesse eines Markenrechtsinhabers, dass sein geschützter Name nicht von Jedermann benutzt wird, ist verständlich. Dennoch kann es nicht Sinn und Zweck von Abmahnungen sein, dass Kleingewerbetreibende oder gar Privatanbieter durch "Giganten" finanziell in den Ruin getrieben werden. Ist man abgemahnt worden, empfiehlt es sich daher in jedem Fall, sich rechtlich beraten zu lassen ,denn nicht immer ist alles verloren. Jeder Fall, auch wenn es andere sehr ähnliche Sachverhalte gibt, ist individuell zu beurteilen und so kann sich manche Abmahnung bzw. Anwaltskostennote als unberechtigt herausstellen.

Julia Cordemann

DE, Frankfurt (Main)

Rechtsanwältin

Rechtsanwältin Julia Cordemann

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