Unglücksort Mietwohnung
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Beitrag, Deutsch

Erscheinungsdatum: 10.03.2022


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Unglücksort Mietwohnung: Was ist zu beachten, wenn ein Mieter verstirbt?
 
Der Tod eines Mieters ist eine schwierige Situation. Sie verlangt von Vermietern genaue Kenntnis der geltenden Rechtslage, um Kosten und Auseinandersetzungen mit Erben und Gerichten oder sogar rechtswidriges Verhalten zu vermeiden.
Gibt es Erben ist die Situation relativ überschaubar, denn die Angehörigen können in das Mietverhältnis eintreten. Auch das Hausrecht des Mieters geht auf dessen Erbberechtigte über. Entscheiden diese sich gegen die Übernahme des Mietvertrages, können sie innerhalb eines Monats nach dem Todesfall ihr Sonderkündigungsrecht nutzen und den Vertrag mit einer dreimonatigen Frist schriftlich beenden.
Sollte es keine Erben geben oder diese nicht direkt ermittelbar sein, lauern für Vermieter jedoch einige Stolpersteine. Zum Beispiel: Räumt der Vermieter einfach die Wohnung, um Sanierung und Neuvermietung in Angriff zu nehmen, macht er sich wegen Hausfriedensbruch und Diebstahl strafbar. Im Falle einer Räumung nach dem Tod des Mieters gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei einer Zwangsräumung, das heißt, das Gericht bzw. der Nachlasspfleger muss grünes Licht geben. Und das kann durchaus drei bis neun Monate dauern – in denen der Vermieter zusätzlich zu vielleicht schon bestehenden Mietschulden weitere Mietausfälle hat.
Hier lauert der nächste Fallstrick. Grundsätzlich hat der Vermieter laut Vermieterpfandrecht das Recht, Mietschulden, Nebenkosten oder Schadenersatzansprüche geltend zu machen, in dem er bewegliche Sachen des Mieters aus der Wohnung einziehen darf. Aber Achtung: Diese Sachen dürfen nicht dem Pfändungsschutz unterliegen. Dinge des täglichen Bedarfs wie etwa Möbel, Haushaltsgeräte, Kleidung oder Bücher sind nicht vom Vermieterpfandrecht antastbar. Hier müssen Vermieter sich vorher genau informieren und anschließend dokumentieren, was – außer Lebensmittel - nicht verwertbar ist und diese Dinge für eine angemessene Frist einlagern. Hierbei ist wichtig, auch den Zustand der Gegenstände und den Verwertungswert zu notieren.
Das ist jedoch nur die Spitze des Eisbergs. Das korrekte Vorgehen nach dem Tod eines Mieters hängt von der jeweiligen Konstellation ab: Sind Erben vorhanden? Nehmen sie das Erbe an oder schlagen sie es aus? Was tun, wenn unerwartet doch noch ein Erbe auftaucht? Der Rat an alle Vermieter: Suchen Sie sich Unterstützung von einem guten Anwalt, der Erfahrung mit solchen Situationen hat und Auskunft zum jeweils richtigen und vor allem rechtssicheren Verhalten geben kann.
 
 
Oliver Moll
Moll & Moll Zinshaus GmbH
www.mollundmoll.de

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