Beitrag, Deutsch, 2 Seiten, Kanzlei Philipp Fürst
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Unternehmenskennzeichnung
Soweit die Verwendung eines Firmenschlagworts zur Benennung eines Unternehmens betroffen ist, ist zunächst zu prüfen, ob die sich gegenüberstehenden Kennzeichen in klanglicher, schriftbildlicher oder bildlicher Hinsicht identisch oder ähnlich sind und deshalb eine Verwechslungsgefahr besteht. Oftmals handelt es sich bei der Verwendung von Firmenschlagworten lediglich um Verfremdungen beschreibender oder sonst freizuhaltender Angaben. Im zu entscheidenden Fall lehnte sich das Unternehmenskennzeichen „HEITEC“ an „High tech“ an. In solchen Fällen ist die Eignung und Unterscheidungskraft, die dem Zeichen trotz dieser Anlehnung seine Schutzfähigkeit verleihen, eng zu bemessen.
Es muss auch für die Verwendung von Allerweltsnamen sicher gestellt werden, dass der Prioritätsjüngere alles Erforderliche und Zumutbare unternehmen muss, um eine Verwechslungsgefahr der sich gegenüberstehenden Unternehmenskennzeichen auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern. Was dafür im Einzelfall erforderlich und zumutbar ist, hat auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung zu erfolgen. So kann der Verwechslungsgefahr z. B. dadurch entgegengewirkt werden, dass sich die Unternehmen durch unterscheidungskräftige Zusätze voneinander abgrenzen.
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