Urteil macht Thesaurierungsbegünstigung attraktiver
Urteil macht Thesaurierungsbegünstigung attraktiver

Urteil macht Thesaurierungsbegünstigung attraktiver

Kommentar, Deutsch, 2 Seiten, Deutscher Fachverlag GmbH

Autor: Stefan Renger, Steuerberater

Erscheinungsdatum: 22.08.2011

Quelle: Betriebs-Berater

Seitenangabe: 2086-2087


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In der Anmerkung zur Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 5.5.2011 (1 K 266/10, DStR 2011, 1563) kommen Renger und Kreimer zu dem Schluss, dass durch das Urteil die Thesaurierungsbegünstigung attraktiver wird. Die Autoren erklären, dass infolge des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 ab 2007 der Investitionsabzugsbetrag an die Stelle der Ansparabschreibung trat. Sie zeigen sodann den wesentlichen Unterschied auf, nämlich im Fall einer unterbliebenen Investition den rückwirkenden Wegfall des Investitionsabzugs im ursprünglichen Abzugsjahr statt einer späteren gewinnerhöhenden Auflösung der Rücklage bei einer Ansparabschreibung. Das Niedersächsische Finanzgericht sieht ebenso wie die Literatur in dem weggefallenen Investitionsabzug ein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 233a Abs. 2a AO, sodass der Zinsvorteil des Steuerpflichtigen mangels eines gesetzlich geregelten Gewinnzuschlags nicht durch die Verzinsung der Steuernachforderung gemäß § 233a AO abgeschöpft werden kann. Nach Schilderung der Entscheidungsgründe erläutern die Autoren § 34a EStG und gehen insbesondere auf § 34a Abs. 1 Satz 4 EStG ein. Sie setzen sich mit der Frage auseinander, ob bei Rücknahme des Antrags auf Anwendung des Thesaurierungssteuersatzes – ebenso wie beim Investitionsabzugsbetrag – eine Anlaufhemmung eintritt. Sie arbeiten heraus, dass der Antrag ein Merkmal des materiellen Tatbestands ist, der auf Grund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 34a EStG auch noch nach der Bestandskraft der Steuerfestsetzung zurückgenommen werden kann, sodass dessen Rücknahme ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO darstellt. Abschließend weisen Renger und Kreimer darauf hin, dass § 233a Abs. 2a AO im Rahmen von § 34a EStG zur Anwendung kommt, sodass der Zinslauf gemäß § 233a Abs. 2a AO trotz der spezialgesetzlichen Korrekturvorschrift (§ 34a Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 EStG) gehemmt wird.
 

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