Urteilsanmerkung zum Beschluss des BGH vom 27. Juli 2010, veröffentlicht am 30.08.2010 - VI ZB 49/08
Urteilsanmerkung zum Beschluss des BGH vom 27. Juli 2010, veröffentlicht am 30.08.2010 - VI ZB 49/08

Urteilsanmerkung zum Beschluss des BGH vom 27. Juli 2010, veröffentlicht am 30.08.2010 - VI ZB 49/08

Rezension, Deutsch, Eine Seite, DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V.

Autor: Walter Reichard, Rechtsanwalt

Erscheinungsdatum: 02.09.2010

Seitenangabe: 1


Aufrufe gesamt: 220, letzte 30 Tage: 1

Kontakt

Verlag

DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V.

Referenzeintrag

Weitere Informationen über:

Walter Reichard, Rechtsanwalt:

Kontakt

DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung
für die mittelständische Wirtschaft e. V.


Bundesgerichtshof
Beschluss vom 27. Juli 2010, veröffentlicht am 30.08.2010 - VI ZB 49/08
Schlagworte/Normen:
PflVG § 3 Nr. 1 a.F.
Leitsätze:

a) Eine Direkthaftung nach § 3 Nr. 1 PflVG a.F. ist für Regressansprüche selbst haft-pflichtiger Schädiger gegen ihnen zum Ausgleich verpflichtete Mitschädiger nicht gegeben.
b) Wird ein Schädiger über seine interne Haftungsquote hinaus von Geschädigten in Anspruch genommen, so stellt dies keinen Schaden dar, der den Schutz des Pflichtversicherungsgesetzes genießt. Er ist vielmehr auf einen Regress nach all-gemeinen Regeln gegen den oder die Mitschädiger beschränkt (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 177, 141, 144 f.).
Aus dem Text:

Die Parteien streiten über die Kostentragung nach Erledigung der Hauptsache.
Am 28. September 2005 füllte der Fahrer eines Tanklastzuges an der E. Tankstelle in G. den angelieferten Dieselkraftstoff in den Erdtank für Superbenzin und das Superbenzin in den Tank für Dieselkraftstoff. Hierdurch kam es zu Motorschäden an Fahrzeugen von Tankstellenkunden. Für den Tankstellenbetrieb bestand bei der Klägerin eine Betriebshaftpflichtversicherung, die für die Schäden der Kunden aufkam. Der Tanklastzug war bei der Beklagten kraftfahrzeughaftpflichtversichert.
Mit der Klage hat die Klägerin von der Beklagten Ersatz der aufgewendeten rund 65.600 € und Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden aus übergegangenem Recht verlangt, den Rechtsstreit aber nach Zahlung der Klagesumme für erledigt erklärt. Dem hat die Beklagte zugestimmt und um eine Kostenentscheidung (§ 91a ZPO) gebeten. Das Landgericht und das Oberlandesgericht (OLGR Hamburg 2008, 895) haben der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Volltext:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=1&nr=53161&pos=40&anz=655

Zu der vorgenannten Entscheidung weist unser Mitglied und Kollege Rechtsanwalt Walter Reichard, c/o Buschlinger, Claus und Partner, Frankfurt, der u. a. auf Haftpflicht- und Versicherungsrecht bei nationalen und internationalen Großschäden spezialisiert ist, alle Kolleginnen und Kollegen auf folgendes hin:

Der Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 27.07.2010, VI ZB 49/08 zeigt, dass der Regress wegen Motorschäden an Kraftfahrzeugen, die durch eine Falschbetankung eines Superbenzin-Erdtankes mit Dieselkraftstoff entstanden sind, nur auf den ersten Blick mit den Fällen vergleichbar ist, bei denen bei der Betankung eines Öltanks direkt Schäden an dem Grundstück entstanden sind. Der sachbearbeitende Rechtsanwalt sollte deswegen sehr sorgfältig prüfen, ob er tatsächlich einen Sachverhalt vorliegen hat, der Direktansprüche gegen den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer eröffnet. Darüber hinaus sollte er sich vergegenwärtigen, dass er in eine Haftungsfalle laufen kann, wenn er nur und ausschließlich gegen den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer vorgeht und darüber hinaus nicht auch noch weitere Haftungstatbestände außerhalb des Straßenverkehrsrechts prüft.


DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung
für die mittelständische Wirtschaft e. V.
Walkerdamm 1
24103 Kiel
Tel.: 0431 – 974 3020
Fax: 0431 – 974 3055
Email: info@mittelstands-anwaelte.de
www.mittelstands-anwaelte.de

Walter Reichard, Rechtsanwalt

DE, Frankfurt (Main)

Partner

VdS Schadensverhütung GmbH

Publikationen: 6

Veranstaltungen: 6

Aufrufe seit 08/2010: 3735
Aufrufe letzte 30 Tage: 10