Verletzung von Betriebsgeheimnissen
Verletzung von Betriebsgeheimnissen

Verletzung von Betriebsgeheimnissen

Beitrag, Deutsch, 2 Seiten, Kanzlei Philipp Fürst

Autor: Philipp Fürst

Erscheinungsdatum: 2008


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Bei der unlauteren Nachahmung eines schützenswerten Leistungserzeugnisses kommt es darauf an, ob beim Vertrieb der nachgeahmten Produkte die imitierte Gestaltung für die Kaufentschlüsse ursächlich gewesen ist oder ob und inwieweit andere Umstände eine wesentliche Rolle gespielt haben. Selbst bei einer identischen oder fast identischen Nachahmung eines Produkts kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass der gesamte Gewinn allein durch das imitierte Aussehen und nicht auch durch andere wesentliche Umstände verursacht worden ist. So kann für die Entscheidung für den Kauf eines nachgeahmten Produkts beispielsweise auch der niedrige Preis oder die technische Funktionalität im Vordergrund stehen. Bei einer Kennzeichenrechtsverletzung beruht der geschäftliche Erfolg in vielen Fällen nicht ausschließlich oder überwiegend auf der Verwendung des fremden Kennzeichens, sondern auf anderen Umständen, z. B. Form, Preis etc.. Entsprechendes gilt für die Verletzung von Geschmacksmusterrechten, Urheberrechten und Patentrechten.


Anders liegt es bei einer Verletzung von Betriebsgeheimnissen. In höchstrichterlichen Entscheidungen ist wiederholt ausgesprochen worden, dass eine unter Verstoß § 17 UWG (= Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) erlangte Kenntnis von Betriebsgeheimnissen vom Verletzer in keiner Weise verwendet werden darf. Ergebnisse, die mittels solcher Kenntnisse erzielt werden, sind von Anfang an und - jedenfalls in der Regel - dauerhaft mit dem Makel der Wettbewerbswidrigkeit behaftet. Das muss auch für solche Entwicklungen gelten, die zwar nicht vollständig auf den unlauter erlangten Kenntnissen beruhen, bei denen diese aber - entweder für eigenständige Entwicklungsgedanken des Verletzers oder neben diesen - in einer Weise mitursächlich geworden sind, die wirtschaftlich oder technisch nicht als bedeutungslos angesehen werden können.

Philipp Fürst

DE, Bremen

Rechtsanwalt

Kanzlei Philipp Fürst

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