Versetzung vom Arbeitsort: Arbeitnehmer sind an unbillige Weisungen nicht gebunden
Versetzung vom Arbeitsort: Arbeitnehmer sind an unbillige Weisungen nicht gebunden

Versetzung vom Arbeitsort: Arbeitnehmer sind an unbillige Weisungen nicht gebunden

Pressemitteilung, Deutsch, BERND Rechtsanwälte

Autor: Holger Bernd

Herausgeber / Co-Autor: Holger Bernd

Erscheinungsdatum: 2017

Quelle: Bernd Rechtsanwalts GmbH


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Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 18.10.2017 (Az. 10 AZR 330/16) sind unbillige Weisungen des Arbeitgebers für Arbeitnehmer nicht – auch nicht vorübergehend – bindend.

Weisungsrecht: Ausübung unterliegt der vollen richterlichen Kontrolle
Beim Weisungsrecht handelt es sich um ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers, das doppelt Relevanz hat: Einerseits ist es notwendige Bedingung, um überhaupt vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ausgehen zu können, andererseits konkretisiert der Arbeitgeber mit seinem Weisungsrecht die arbeitsvertraglich häufig nur rahmenmäßig bestimmte Arbeitspflicht. Das Weisungsrecht darf der Arbeitgeber nur nach billigem Ermessen ausüben; die Entscheidung darüber, ob die Ausübung nach billigen Ermessen erfolgte unterliegt dabei der vollen richterlichen Kontrolle. Weisungen, die dieser Kontrolle nicht standhalten, also unbillig sind, sind unwirksam. Der Arbeitnehmer ist dann nicht daran gebunden, ihnen zu folgen und Sanktionen wie Abmahnungen oder die Kündigung hinzunehmen. Nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB besteht keine – auch keine vorläufige – Bindung des Arbeitnehmers an unbillige Weisungen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt, sofern der Arbeitnehmer die Weisung trotz ihrer Unbilligkeit akzeptiert.

Unbillige Weisung: Abmahnungen und Kündigung unrechtmäßig
Im Streitfall sollte ein seit 2001 bei der Deutschen Telekom Immobilien und Service GmbH (DeTeImmobilien) Beschäftigter zum März 2015 von Dortmund nach Berlin versetzt werden, nachdem eine seiner Mitarbeiterinnen sich beim Betriebsratsvorsitzenden per E-Mail über seine unkooperative Arbeitsweise beschwert hatte. Mit anwaltlichem Schreiben hatte der Angestellte seinen Arbeitgeber aufgefordert, die Weisung zurückzunehmen, was dieser jedoch ablehnte. Nachdem der Arbeitnehmer die Arbeit am Standort Berlin nicht aufnahm, mahnte der Arbeitgeber ihn wegen unerlaubten Fernbleibens ab. Das Arbeitsgericht Dortmund hat mit Urteil vom 08.09.2015 (Az. 7 Ca 1224/15) der hiergegen gerichteten Kündigungsschutzklage stattgegeben, das Landgericht Hamm mit Urteil vom 17.03.2016 (Az. 17 Sa 1661/15) die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Fazit: Versetzung, Abmahnung, Kündigung sind bei unbilliger Weisung nicht bindend
Das BAG stellt in seinem Urteil vom 18.10.2017 (Az. 10 AZR 330/16) Folgendes fest: Die Leistungsbestimmung nach billigen Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. Der Begriff des billigen Ermessens bei der Ausübung des Weisungsrechts ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung dem Tatsachengericht ein Beurteilungsspielraum zusteht. Hält die Ausübung des Weisungsrechts der richterlichen Kontrolle nach billigem Ermessen nicht stand, ist der Arbeitnehmer nicht – auch nicht vorläufig - an die unbillige Weisung des Arbeitgebers gebunden: Bereits ausgesprochene Kündigungen sind damit vom Arbeitgeber zurückzunehmen, Abmahnungen sind aus der Personalakte zu streichen.
 

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