Beitrag, Deutsch, 3 Seiten, Kanzlei Philipp Fürst
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Zahlungsverzug - Voraussetzungen für den Zahlungsverzug
Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug (§ 286 I 1 BGB). Der Mahnung bedarf es gem. § 286 II Nr. 1 BGB nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Der BGH folgt in seinem Urteil der ständigen gerichtlichen Praxis und ganz herrschenden Meinung, dass für eine Anwendung des § 286 II Nr. 1 BGB (Kalenderfrist) die Übersendung einer Rechnung mit der einseitigen Bestimmung eines Zahlungstermins durch den Gläubiger nicht genüge.
Es stellt sich damit die problematische Frage, wann der Schuldner in Verzug gerät, wenn der Gläubiger ihm eine Rechnung zusendet und zugleich zur Zahlung zu einem bestimmten Termin auffordert. Es ist ganz herrschende Meinung, dass die einseitige Festsetzung eines Zahlungszeitpunktes durch den Gläubiger grundsätzlich keine kalendermäßige Bestimmung i. S. von § 286 II Nr. 1 BGB beinhaltet. Die Frage, ob die Leistung kalendermäßig bestimmt ist, richtet sich nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses. (so auch die Europäische Zahlungsverzugs-Richtlinie (RL 2000/35/EG), wonach Verzugszinsen ab dem Tag zu zahlen sind, der auf den vertraglich festgelegten Zahlungstermin oder das vertraglich festgelegte Ende der Zahlungsfrist folgt [Art. 3 I lit. a]).
Philipp Fürst
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