Home

Themenspecial

Wann kommt eine Reisepreisminderung infrage?

 

Wer einen Urlaub bucht, hat meist konkrete Vorstellungen davon, was ihn am Urlaubsort erwarten soll. Die Erwartungen umfassen dabei nicht selten weiße Sandstrände, traumhafte Landschaften und selbstverständlich eine gepflegte Unterbringung mit vielen Annehmlichkeiten. Werden diese Ansprüche nicht erfüllt, ist die Enttäuschung unter Urlaubern besonders groß – und schlägt nicht selten in Ärger um. In vielen Fällen ist der Unmut berechtigt – die nicht zufriedenstellend erbrachten Reiseleistungen können dann zu rechtlichen Schritten und etwa zu einer Reisepreisminderung berechtigen. 

Enttäuschende Reiseleistungen können eine Reisepreisminderung ermöglichen

 

Wer sich einen wohlverdienten Urlaub gönnt, ist verständlicherweise enttäuscht, wenn die gebotenen Reiseleistungen seinen Erwartungen nicht entsprechen. Das gilt insbesondere dann, wenn konkrete Reisemängel – wie ein Schimmelbefall oder störende Insekten im Hotelzimmer – einen entspannten Urlaub unmöglich machen.

 

Treten solche Unannehmlichkeiten auf, müssen sich Urlauber in vielen Fällen nicht einfach mit ihnen abfinden. Vielmehr können Schimmel, Ungeziefer und viele andere böse Überraschungen am Urlaubsort einen Reisemangel darstellen. Liegt ein solcher Reisemangel vor, kann er einen Anspruch des Urlaubers auf Reisepreisminderung begründen. 

 

Allerdings müssen konkrete Voraussetzungen erfüllt sein, um einen Anspruch auf Reisepreisminderung bzw. Reisepreisrückerstattung entstehen zu lassen. Schließlich wird in der Rechtswissenschaft davon ausgegangen, dass bloße Unannehmlichkeiten oder enttäuschte Erwartungen noch nicht zur Reisepreisminderung berechtigen. Wichtig zu wissen ist daher, was genau eine Reisepreisminderung ist und an welche konkreten Voraussetzungen die Minderungsmöglichkeit geknüpft ist.

Das ist unter einer Reisepreisminderung zu verstehen

 

Entspricht die erbrachte Reiseleistung nicht dem, was Urlauber erwarten durften, kommt eine Reisepreisminderung infrage. Unter der Reisepreisminderung ist dabei eine Herabsetzung des zu zahlenden Reisepreises um einen bestimmten Prozentsatz zu verstehen. Um welchen Prozentsatz der gezahlte Reisepreis gemindert werden kann, hängt von der Art und Dauer der aufgetretenen Beeinträchtigungen ab.

 

Zu beachten ist allerdings, dass der Anspruch auf Reisepreisminderung nicht bereits dann entsteht, wenn der Urlauber mit Reiseleistungen unzufrieden ist. Vielmehr müssen die während einer gebuchten Pauschalreise aufgetretenen Unannehmlichkeiten so gravierend gewesen sein, dass sie einen Reisemangel darstellen.

 

Das Vorliegen eines Reisemangels ist dabei immer dann anzunehmen, wenn der Reiseveranstalter ausdrücklich versprochene Leistungen gar nicht erbringt oder die Reise nicht die Erwartungen erfüllt, die der Urlauber an sie stellen durfte. Bloße Unannehmlichkeiten oder landesübliche, dem Urlauber fremde Gepflogenheiten hingegen stellen regelmäßig keinen Reisemangel im Sinne des § 651i BGB dar.

Diese Gründe rechtfertigen die Minderung des Reisepreises 

 

Hat ein Urlauber eine Pauschalreise gebucht, ist zwischen ihm und dem Reiseveranstalter ein Pauschalreisevertrag zustande gekommen. Der Vertrag verpflichtet den Reiseveranstalter dazu, alle versprochenen Leistungen – z.B. Flug, Transfer und Unterbringung in einem bestimmten Hotel –  wie zugesichert zu erbringen. Tut der Reiseveranstalter dies nicht oder entsprechen die erbrachten Leistungen nicht dem, was der Urlauber erwarten durfte, liegt ein Reisemangel vor. 

 

Ein Reisemangel ist etwa dann anzunehmen, wenn der Reiseveranstalter den Urlauber nicht im versprochenen Hotel unterbringt, einen Transfer nicht organisiert oder den Urlauber im Hotel ein extremer Insektenbefall erwartet. Das Vorliegen des Reisemangels gibt dem Urlauber dann oft Möglichkeit, den Reisepreis zu mindern bzw. die anteilige Rückerstattung des bereits gezahlten Reisepreises zu verlangen.

Wie hoch fällt die Reisepreisminderung aus?

 

Es gibt keine festen gesetzlichen Regeln dazu, wie hoch eine Reisepreisminderung auszufallen hat. Vielmehr richtet sich die Höhe der Minderung stets nach der Intensität der Reise-Beeinträchtigung im konkreten Fall sowie nach der Beeinträchtigungsdauer. 

 

Eine Orientierungshilfe, welche Minderung im Falle bestimmter Mängel als angemessen erscheinen kann, gibt die sogenannte Frankfurter Tabelle zur Reisepreisminderung. Sie bildet Mittelwerte aus der Rechtsprechung ab, die am Landgericht Frankfurt im Zusammenhang mit Reisepreisminderungen in der Vergangenheit Anwendung gefunden haben. 

 

Die für andere Gerichte nicht bindende Liste gibt dabei etwa folgende Minderungs-Mittelwerte an:

 

Beeinträchtigung

Minderung 

Unterbringung nicht in der gebuchten Unterkunft

10 bis 25 Prozent

Lärmbelästigung (tagsüber)

5 bis 25 Prozent

Lärmbelästigung (nachts)

10 bis 40 Prozent

Verpflegungsausfall

50 Prozent

Verpflegung ungenießbar oder verdorben

20 bis 30 Prozent

Ungezieferbefall

10 bis 50 Prozent

 

So lässt sich eine Reisepreisminderung durchsetzen

 

Um eine Reisepreisminderung wegen Ungezieferbefalls, Baulärm oder aufgrund eines anderen Reisemangels durchzusetzen, ist planvolles Vorgehen wichtig. Schließlich besteht die Möglichkeit auf eine nachträgliche Minderung bzw. Rückerstattung nur dann, wenn Urlauber Folgendes beachten:

 

Der Reisemangel muss bereits vor Ort reklamiert werden. Es reicht nicht aus, Mängelansprüche erst nach Reiseende geltend zu machen. Dementsprechend müssen die Mängel bereits während des Urlaubs (möglichst schriftlich) und gegenüber dem Reiseleiter oder Reiseveranstalter angezeigt werden. Die Mängelanzeige muss dabei mit einer angemessenen Frist zur Mangelbeseitigung einhergehen. 

 

Ist der Mangel auch nach Verstreichen der Frist nicht behoben, sollten Beweise (etwa in Form von Fotos) zur späteren Geltendmachung des Minderungsanspruchs gesammelt werden. Im Folgenden muss der Minderungsanspruch dann innerhalb von zwei Jahren geltend gemacht werden. Die Zwei-Jahres-Frist beginnt dabei ab dem Datum des vertraglich vorgesehenen Reiseendes zu laufen.