Beitrag, Deutsch, 5 Seiten, Kanzlei Philipp Fürst
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Werbeslogans - Eintragung einer Wortfolge als Marke - Einheitlichkeit der Marke - Urheberrechtsschutz - Marke - Markenrecht - MarkenG
Werbeslogans und deren Schutz gewinnen wieder mehr Bedeutung, seit Slogans wie „Geiz ist geil“, „Ich bin doch nicht blöd“ oder „Wohnst du noch oder lebst du schon“ nicht nur unsere Kaufgewohnheiten verändert, sondern möglicherweise auch regelrechte Lebensphilosophien entwickelt haben.
Werbeslogans können für sich nicht nur Urheberrechtsschutz beanspruchen, wenn sie die von Urhebergesetz geforderte Gestaltungshöhe erlangen oder wettbewerbsrechtlichen Schutz, wenn Werbeslogans wettbewerbliche Eigenart besitzen und ihre Nachahmung zur Irreführung des Verbrauches durch Täuschung oder Rufausbeutung führt. Webeslogans können unter bestimmten Umständen auch Schutz nach dem Markengesetz erlangen.
Aber wie lang darf die Wortfolge eines solchen Webeslogans überhaupt sein? So lange sie will oder gilt auch hier "Geiz ist geil?"
Gilt hierfür der Grundsatz der "Einheitlichkeit der Marke", der unter der Geltung des alten Warenzeichengesetzes diskutiert wurde und/oder welchen Kriterien folgt sonst die Eintragungsfähigkeit von Werbeslogans?
Philipp Fürst
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