Beitrag, Deutsch, Schutt, Waetke Rechtsanwälte
Autor: Timo Schutt, Fachanwalt für IT-Recht
Erscheinungsdatum: 2016
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"Werbung ohne ausdrückliche vorherige Einwilligung des Empfängers verschickt man tunlichst per Brief. Denn alle anderen Werbeformen bedürfen normalerweise der Einwilligung. Und der Versender der Werbung muss auch im Streitfalle noch beweisen können, dass die Einwilligung vorlag. Er trägt die sogenannte Beweislast...."
Timo Schutt, Fachanwalt für IT-Recht
DE, Karlsruhe
Fachanwalt für IT-Recht
Schutt, Waetke Rechtsanwälte
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