Zertifizierte Befähigte Person (Kransachkundiger) zur Prüfung von Kranen und Hebezeugen
Zertifizierte Befähigte Person (Kransachkundiger) zur Prüfung von Kranen und Hebezeugen

Zertifizierte Befähigte Person (Kransachkundiger) zur Prüfung von Kranen und Hebezeugen

Seminar


Veranstaltungsseite:

Sprache: Deutsch

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Kontakt

Veranstalter

Haus der Technik e. V.

Haus der Technik e. V.

Telefon: +49-201-1803-1

Telefax: +49-201-1803-269

hdt.de

Preis: k. A.

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Inhalt

  • Geschichte der Hebezeugtechnik
  • Definition Befähigte Person, Sachkundiger, Sachverständiger
  • EG-Richtlinien - Bedeutung von EN-Normen - Bedeutung von Unfallverhütungsvorschriften
  • Europäische Normen für Krane
  • Betriebssicherheitsverordnung/Technische Regeln
  • Theoretische Nutzungsdauer
  • Prüfungsinhalte Vor-, Bau-, Abnahmeprüfung sowie wiederkehrende Prüfung
  • Ausnahmegenehmigung
  • Kranbahn
  • Gesamtübersicht "Vorschriften für Krane"
  • Elektrotechnische Ausrüstung von Kranen
  • Ablauf einer wiederkehrenden Prüfung
  • Inhalt der wiederkehrenden Prüfung
  • Bewertung von Mängeln
  • Prüfergebnis
  • Abschlußprüfung

Ziel

Erwerb und Nachweis der Sachkunde für eine Zertifizierung von Befähigten Personen (Kransachkundige) für die Prüfung von Kranen und Hebezeugen.

Die Zertifizierung wird entsprechend der Verfahrensgrundsätze (VG) 002 der Zertifizierungsstelle zur Zertifizierung von Personen (ZZP) durchgeführt.

Nach bestandener Abschlussprüfung wird ein entsprechendes Zertifikat erteilt, durch welches die entsprechend der BetrSichV erforderliche Qualifikation und Kompetenz bescheinigt wird.

 

Die Lehrveranstaltung richtet sich an Personen, die als Befähigte Person (Sachkundiger) für die Prüfung von Kranen und Hebezeugen tätig werden wollen oder tätig sind. Im Seminar werden notwendige theoretische Grundlagen, deren Kenntnisse Voraussetzung sind für die korrekte Durchführung der Prüfung von Kranen, vermittelt. Um als Befähigte Person (Kransachkundiger) tätig zu sein, ist die Erfahrung im Umgang mit den entsprechenden Kranarten (z. B. durch Wartung, Prüfung) Voraussetzung.

Die Teilnehmer lernen an Hand von Beispielen aus der Praxis die Anwendung und den Umgang mit den relevanten Vorschriften.

Thema

Bei Konstruktion, Bau und Betrieb von Kranen ist die Einhaltung von sicherheitstechnischen Prinzipien unbedingte Voraussetzung für die Vermeidung von Gefährdungen, die sich z. B. aus einem Lastabsturz, Umsturz des Kranes oder Versagen der Krankonstruktion für Leben und Gesundheit von Personen sowie für Sachen und Umwelt ergeben können.

Betroffen von derartigen Gefährdungen wären nicht nur die unmittelbar mit dem Kran Beschäftigten, z. B. Kranführer und Anschläger, sondern auch Personen, die im Arbeitsbereich von Kranen beschäftigt sind oder sich dort aufhalten. Den Gefahren, die sich aus einem möglichen Versagen von Bauteilen, dem Nichtvorhandensein oder dem Versagen von Sicherheitseinrichtungen ergeben können, wird durch Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme (Vor-, Bau- und Abnahmeprüfung) und nach wesentlichen Änderungen sowie durch wiederkehrende Prüfungen wirkungsvoll begegnet.

Befähigte Personen gemäss § 2 Abs. 6 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) (Sachkundige entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) "Krane" (DGUV V52 früher BGV D 6)) sind für eine ordnungsgemäße Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen verantwortlich. Ausreichende Kenntnisse der zu beachtenden Vorschriften für den Bau, den Betrieb und die Prüfung sind dazu erforderlich.

... weitere Infos



Zielgruppe

Befähigte Personen (Sachkundige) für die Prüfung von Kranen, Konstrukteure, Fertigungsleiter und Montageleiter der Hersteller von Kranen, Betriebsingenieure, Meister, Monteure, Personen für Wartung und Instandhaltung von Kranen, Sicherheitsingenieure, Sicherheitsfachkräfte und Einkäufer des Betreibers von Kranen

Kein Referent eingetragen
Zeitpunkt Veranstaltungsort Beschreibung Kontaktperson  
04.07.2018 - 06.07.2018
Bad Wiessee
Dipl.- Kff. Ute Jasper Kontaktanfrage