Zur Verwirkung von Unterhaltsansprüchen
Zur Verwirkung von Unterhaltsansprüchen

Zur Verwirkung von Unterhaltsansprüchen

Teil I. + II.

Beitrag, Deutsch, 12 Seiten, Familie und Recht FuR

Autor: Dr. Eberhard Jüdt

Erscheinungsdatum: 01.10.2010

Quelle: FuR - Familie und Recht

Seitenangabe: 548 - 553; 624 - 629


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Verwirkungsfragen bei (titulierten) Unterhaltsansprüchen stellen sich in der Praxis immer wieder, und dies nicht nur in den Fällen des § 1579 BGB:

Da ruft Sie Vormittags ein Mandant an, bittet angesichts der Dringlichkeit um einen Besprechungstermin („bitte noch heute“) und als er am gleichen Tag spätnachmittags bei Ihnen eintrifft, legt er Ihnen einen von seiner Expartnerin erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) vor, mit dem sein Gehalt wegen rückständigen Kindesunterhalts in Höhe von rund 11.500 € gepfändet wurde. Natürlich, so erklärt er, habe er damals, es müsse gegen Ende der 90er Jahre gewesen sein, als sein Sohn geboren wurde, beim Jugendamt neben einer Vaterschaftsurkunde auch irgendetwas zum Unterhalt unterschrieben. Ob er denn damals Unterhalt gezahlt habe, fragen Sie ihn. Nein, sagt er und erläutert, dass die Kindesmutter keinen Barunterhalt gewollt habe, schließlich sei er ja für alles aufgekommen, habe seine Freundin, die damals nur geringes Einkommen gehabt habe, mit durchgeschleppt, für das Kind alles Notwendige aus eigenen Mitteln bestritten und später, wann genau wisse er nicht mehr, sei er ja auch bis zur Trennung, die Ende 2003 stattgefunden habe, mit Mutter und Kind in seine Eigentumswohnung gezogen. Umgemeldet, so erklärt er auf Nachfrage, habe sich seine Ex nicht, weil sie ihre Wohnung die ganze Zeit über als „Rückzugsterrain“ vorgehalten und zeitweise auch genutzt habe.

Sie kämpfen sich durch den PfÜB, der hinsichtlich des geltend gemachten Rückstandes den Zeitraum Oktober 1998 bis April 2004 aufweist und fragen den Mandanten, was sich denn im Frühjahr 2004 zugetragen habe, denn für die Zeit ab Mai werde kein Rückstand mehr verlangt. Er wisse nur noch, so der Mandant, dass er nach der Trennung vom Jugendamt angeschrieben und aufgefordert worden sei, den Rückstand -ggfs. auch in Raten- auszugleichen. Er habe dann den Unterhalt ab Januar 2004, also für 4 Monate, nachentrichtet und dem Jugendamt geschrieben, er werde künftig den Unterhalt für sein Kind zahlen, sehe aber keinen Grund, mehr an Unterhaltsrückstand zu leisten, habe er doch bis Ende 2003 mit der Kindesmutter zusammengelebt und sämtliche angefallenen Kosten bestritten; zweimal werde er nicht zahlen.

Und dann, fragen Sie, wie ging es dann weiter? Nichts geschah mehr, so Ihr Mandant, aber auch gar nichts, er habe geglaubt, damit sei die Sache erledigt, bis er jetzt nach über 5 Jahren wieder mit dem Rückstand konfrontiert werde; muss doch verjährt sein nach so langer Zeit.

Den Zahn ziehen Sie allerdings sogleich dem Mandanten und erläutern ihm, dass es zwar richtig sei, dass nach § 195 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre betrage, und dies auch bei rechtskräftig festgestellten Unterhaltsansprüchen oder Ansprüchen aus vollstreckbaren Jugendamtsurkunden, wie dies bei ihm der Fall sei, weil die für eine Reihe von titulierten Ansprüchen geltende 30jährige Verjährung nicht bei wiederkehrenden Leistungen, also für den laufenden Unterhalt gelte (§ 197 Abs. 2 BGB). Aber dies helfe ihm nicht weiter, weil nach § 207 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. die Verjährung von Ansprüchen zwischen dem Kind und seinen Eltern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes gehemmt sei und die Hemmung, die der Wahrung des Familienfriedens diene, dazu führe, dass erst mit Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes die Verjährung zu laufen beginnt und frühestens mit Ablauf des 24. Lebensjahres seines Sohnes die Verjährungsfrist der Regelverjährung nach § 195 BGB abläuft.

Nachdem die Ernüchterung bei ihrem Mandanten ob dieser Ihrer Hinweise eingetreten ist, erklären Sie ihm, dass ungeachtet der nicht eingetretenen Verjährung doch etwas gegen seine Inanspruchnahme unternommen werden könne, weil
  • die Nachentrichtung des Unterhalts für die Monate Januar bis April 2004 bei der Rückstandsberechnung nicht berücksichtigt worden, insoweit also Erfüllung eingetreten sei,
  • das Zusammenleben mit Mutter und Kind in seiner Wohnung -unterstellt, dieses könne nachgewiesen werden- auch zum Erlöschen der Unterhaltsansprüche habe führen können und schließlich
  • die Unterhaltsansprüche aufgrund des eingetretenen Zeitablaufs zwar nicht verjährt sind, jedoch verwirkt sein könnten.
Beginnen wir mit Ihrem letzten Hinweis, denn wenn der Unterhaltsrückstand verwirkt wäre, stellt sich die in tatsächlicher und beweisrechtlicher Hinsicht schwierig zu klärende Frage, ob und bejahendenfalls für welchen Zeitraum ein Zusammenleben vorlag und der hieraus möglicherweise folgenden Erfüllungswirkung, nicht mehr.

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Dr. Eberhard Jüdt

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