Anmerkung zum Beschluss OLG Hamm v. 8.5.2007 - 4 Ws 201, 202/07
Anmerkung zum Beschluss OLG Hamm v. 8.5.2007 - 4 Ws 201, 202/07

Anmerkung zum Beschluss OLG Hamm v. 8.5.2007 - 4 Ws 201, 202/07

Beitrag, Deutsch, 2 Seiten, Strafverteidiger StV

Autor: Dirk Petri

Herausgeber / Co-Autor: Dr. Henning Marquardt

Erscheinungsdatum: 2008

Seitenangabe: 29-30


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Im Rahmen eines Wirtschaftsstrafverfahrens mit einer Hauptverhandlungsdauer von mehr als 3 Jahren und 3 Monaten verwarf das Oberlandesgericht den Antrag der Staatsanwaltschaft mit der Urteilsverkündung erneut einen Haftbefehl zu erlassen, obgleich der Mandant zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden war. 
Hintergrund war, dass die Verteidigung den Mandanten in der Vergangenheit dahingehend schriftlich von einer Gefahrenprognose in Kenntnis gesetzt hatte, dass aufgrund der Sach- und Rechtslage eine Verurteilung zu einer hohen Haftsstrafe in Betracht käme. Zwischenzeitlich hat der Bundesgerichtshof das Urteil allerdings wegen eines Verfahrensfehlers, auf den die Verteidigung anläßlich der Hauptverhandlung bereits hingewiesen hatte, aufgehoben und an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des zuständigen Landgerichts zurückverwiesen.

Publikationen: 11

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