Die bösgläubige Gemeinde - Zum ADR-Verfahren um die Domain wuestenrot.eu
Die bösgläubige Gemeinde - Zum ADR-Verfahren um die Domain wuestenrot.eu

Die bösgläubige Gemeinde - Zum ADR-Verfahren um die Domain wuestenrot.eu

Beitrag, Deutsch, 2 Seiten, MMR - MultiMedia und Recht

Autor: Jan Gerd Mietzel

Erscheinungsdatum: 14.09.2006

Seitenangabe: XIII-XIV


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Seit im Dezember 2005 die ersten Domains unter .eu registriert werden konnten, hat die europäische TLD – mit mittlerweile mehr als 2 Millionen aktiven Domains (Stand: August 2006) – eine sehr erfolgreiche Entwicklung genommen. Natürlich verlief diese nicht vollkommen konfliktfrei, so dass das in Prag ansässige Schiedsgericht bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Landwirtschaftskammer der Tschechischen Republik (Tschechisches Schiedsgericht), dem durch Entscheidung der EURid vom 12. April 2005 die alleinige Zuständigkeit für die alternative Streitbeilegung bei Auseinandersetzungen um .eu-Domains übertragen wurde, am 8. August bereits die einhundertste diesbezügliche ADR-Entscheidung veröffentlichen konnte.

Zum absolut überwiegenden Teil beziehen sich diese Entscheidungen noch auf Verfahren, in denen die Zuteilung oder Nichtzuteilung einer bestimmten Domain während der Phase der gestaffelten Registrierung (Sunrise-Periode I und II) überprüft werden sollte, und bei denen dementsprechend das Register (die EURid) als Beschwerdegegner auftrat. Erst ein geringer Teil resultiert aus Verfahren, die den Vorwurf einer spekulativen oder missbräuchlichen Registrierung im Sinne des Art. 21 VO (EG) Nr. 874/2004 betreffen und gegen den jeweiligen Domaininhaber gerichtet sind.

Dieses Verhältnis dürfte sich aber in absehbarer Zeit umkehren, denn die EURid geht davon aus, dass die Validierung der Sunrise-Registrierungen spätestens im Oktober dieses Jahres abgeschlossen sein wird. Nach dem Entscheid des Registers kann dann gemäß Abschnitt 26 Ziffer 1 der .eu Sunriseregeln innerhalb einer Frist von 40 Tagen die Überprüfung im ADR-Verfahren beantragt werden. Geht man von einer Verfahrensdauer von etwa drei Monaten aus, so werden diese Verfahren demnach im ersten Quartal 2007 abgeschlossen sein. Die ADR-Verfahren, mit denen eine spekulative oder missbräuchliche Registrierung angegriffen wird, sind hingegen keiner vergleichbaren Frist unterworfen und werden die Registrierungen unter .eu dauerhaft begleiten.

Einen ersten Eindruck davon, welche Probleme mit der Anwendung des Art. 21 VO (EG) Nr. 874/2004 verbunden sein können und wie schwer es – jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt – fällt, den Ausgang des um eine .eu-Domain geführten ADR-Verfahrens korrekt zu prognostizieren, liefert bereits die Entscheidung im Fall wuestenrot.eu (Case No. 00120), die in diesem (über den rechts oben angebrachten "Externen Link" im Volltext abrufbaren) Beitrag näher analysiert wird.

Jan Gerd Mietzel

DE, Düsseldorf

Managing Partner

Rolim, Mietzel, Wohlnick & Calheiros LLP

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