Beitrag, Deutsch, 2 Seiten, Rödl & Partner
Autoren: Peter Längle, Stefan Ruff
Erscheinungsjahr: 2012
Quelle: Unternehmeredition "Private 80 Equity/M&A 2012"
Seitenangabe: 80-81
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Rödl & Partner
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Die Abgrenzung der Nettofinanzverbindlichkeiten (Net Debt) von denjenigen Verbindlichkeiten, die zum Working Capital gehören, erweist sich oftmals als neuralgischer Punkt im Rahmen der Vertragsverhandlungen bei Unternehmenstransaktionen: Es wird im ersten Schritt oft ein Gesamtkaufpreis (Entity Value) verhandelt, der sich beispielsweise aus Multiplikator mal EBIT ergibt. Die Überleitung vom Gesamtkaufpreis zum Eigenkapitalkaufpreis (Equity Value) erfolgt durch den Abzug der Nettofinanzverbindlichkeiten vom Gesamtkaufpreis. Was genau unter das Net Debt fällt und damit den Abzugsposten darstellt, ist jedoch regelmäßig strittig. Sofern Schulden aus dem laufenden Geschäft (wie z.B. Lieferantenverbindlichkeiten) dem Working Capital zugerechnet werden, erfolgt konsequenterweise kein Abzug solcher Verbindlichkeiten vom Kaufpreis. Seitens des Käufers besteht der Anreiz, eine möglichst umfassende Definition des Net Debt in den Verhandlungen durchzusetzen, da sich dadurch der Kaufpreis für die Gesellschaftsanteile reduziert. Umgekehrt möchte der Verkäufer zur Kaufpreismaximierung die Nettofinanzverbindlichkeiten eng eingrenzen. Neben wenig umstrittenen Bestandteilen des Net Debt wie z.B. Bankverbindlichkeiten oder Darlehen geben andere Sachverhalte wie Pensionsverpflichtungen, Leasing oder Factoring häufig Anlass zu Diskussionen.
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