Grundpreisangabe
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Grundpreisangabe

Preisangabenverordnung

Beitrag, Deutsch, 5 Seiten, Kanzlei Philipp Fürst

Autor: Philipp Fürst

Erscheinungsdatum: 2010


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Preisangabe – Preisangabenpflicht – Endpreisangabe – Endpreisangabenpflicht

Werden Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten, ist neben dem Endpreis auch der Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (der Grundpreis!) in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben. Dabei ist die Mengeneinheit für den Grundpreis bei Gewichtsangaben 1 Kilogramm, bei Volumenangaben 1 Liter, bei Längenangaben 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Besonderheiten gelten für:

 
- Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt,
- Waren, die üblicherweise in Mengen von 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder 100 Meter und mehr abgegeben werden, i
- Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist,
- Waren, die über ein Nenngewicht von weniger als 10 Gramm oder Milleliter verfügen
- Angebote von verschiedenartigen Produkten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind,
- kosmetische Artikel für die Färbung oder Verschönerung der Haut, Parfüms und Duftöl, u.a.m.
- Preisangaben im Internet
- Warenangeboten in Katalogen und im Versandhandel

Dieser Artikel gibt Ihnen Antworten auf die verschiedenen Fragen

Philipp Fürst

Philipp Fürst

DE, Bremen

Rechtsanwalt

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