Hey big Spender!
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Pressemitteilung, Deutsch, LKC Kemper Czarske v. Gronau Berz - Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Autor: Dr. Stefan Berz

Erscheinungsdatum: 2016


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LKC Kemper Czarske v. Gronau Berz - Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

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Etwas Gutes tun und dabei den Fiskus mit ins Boot holen – das ist gar nicht so schwer. Anlässlich der Flüchtlingswelle hat die Finanzverwaltung sogar eine Vereinfachungs-Regelung heraus gebracht. Allerdings gilt es beim Spenden auf ein paar Dinge zu achten. Beispielsweise auch auf die Abgrenzung zum Sponsoring.
 
Rückwirkend zum August 2015 lassen sich Spenden noch leichter absetzen. Denn die Bundesregierung hat im Zuge der Flüchtlingswelle die steuerlichen Spendenregeln etwas gelockert. Grundsätzlich gilt aber: Spenden werden nur anerkannt, wenn sie Einrichtungen zukommen, die nicht gewinnorientiert arbeiten, bzw. gemeinnützig sind – dazu zählen beispielsweise auch Vereine. Arbeitnehmer können Spenden als Sonderausgabe bei der Steuererklärung absetzen. Bei einer Höhe von bis zu 200 Euro reicht der Kontoauszug unter bestimmten Voraussetzungen als Beleg. Liegt der Betrag darüber, wird zusätzlich eine „Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster“ – vormals Spendenbescheinigung – vom Empfänger benötigt. Dann können immerhin bis zu 20 Prozent des Jahreseinkommens abgesetzt werden. Spenden in das Vermögen einer Stiftung lassen sich mit bis zu einer Million Euro, bei zusammen veranlagten Ehegatten bis zu zwei Millionen, als Sonderausgaben geltend machen. Bei Spenden an politische Parteien sind bis zu 1.650 Euro absetzbar.

Vereinfachungs-Regelung
Um die Spendenbereitschaft der Bevölkerung anlässlich der Flüchtlingswelle zu fördern und gleichzeitig zu belohnen, können vorübergehend bis Ende 2016 auch Zuwendungen an nicht steuerlich begünstigte Spendensammler als Sonderausgaben abgezogen werden. Außerdem sind Zuwendungen, die ausschließlich mildtätigen Zwecken gewidmet sind, von der Schenkungssteuer befreit. Entscheidend ist, dass die Sammler ein Treuhandkonto führen und die Gelder an eine gemeinnützige Organisation zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge weiterleiten. Wie diese zeitlich begrenzte Regelung, die nur auf den Sonderfall Flüchtlingszustrom anzuwenden ist, erläutert die Finanzverwaltung immer wieder in Vereinfachungs-Regelungen – beispielsweise bei Naturkatastrophen. Nähere Informationen zum konkreten Einzelfall können direkt beim Finanzamt erfragt werden – im Zweifel hilft aber immer auch der Steuerberater des Vertrauens.

Fiskus spendet mit
Je mehr der Spender verdient, umso größer ist seine Steuerbelastung und daher natürlich auch seine Steuerersparnis. Das kann dazu führen, dass sich der Staat fast mit der Hälfte an der Spende beteiligt. Bei einem Single mit dem höchsten Steuersatz sind das immerhin 47,5 Prozent, bei einem gemeinsam veranlagten Ehepaar immer noch 44,3 Prozent. Doch auch wer nicht zu den Spitzenverdienern gehört, kann das Finanzamt an seinen Spenden beteiligen: Bei einem Jahreseinkommen von 30.000 Euro ergibt beispielsweise eine 250-Euro-Spende des Alleinstehenden eine Steuerersparnis von 83,34, bei einem Paar sind es 65,41 Euro. Wenn besonders großzügig gespendet wurde und in einem Jahr der Höchstbetrag von 20 Prozent der Gesamteinkünfte überschritten wurde, kann das, was darüber liegt, auch später abgesetzt werden. Dieser sogenannte Spendenvortrag wird dann vom Finanzamt in den folgenden Jahren berücksichtigt.

Unternehmensspenden
Firmen können entweder Spenden in Höhe von vier Promille der Umsätze und gezahlten Löhne absetzen oder 20 Prozent des Einkommens. Bei Unternehmen gelten Aufwendungen als Spende, wenn sie der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen; wenn sie freiwillig bzw. uneigennützig sind; kein Entgelt für eine bestimmte Gegenleistung sind und nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Leistungen des Empfängers stehen – im Gegensatz zum Sponsoring. Während Kapitalgesellschaften Spenden unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgabe abziehen können, ist das Selbstständigen und Personengesellschaftern nicht möglich. Die Personengesellschaften können Spenden allerdings in der Einkommensteuer als Sonderausgaben geltend machen. Stammt die Spende aus Betriebsmitteln, kann sie in der Gewerbesteuererklärung geltend gemacht werden.

Sachspenden
Für Sachspenden gilt im Prinzip genau das Gleiche wie für Geldspenden. Und auch der Zeitaufwand im Ehrenamt kann unter Umständen als Spende abgesetzt werden. Dafür muss aber ein Anspruch für Aufwandsersatz bestehen. Allerdings muss die Spendenbescheinigung genaue Angaben enthalten: Welcher Gegenstand wird gespendet. Wie alt ist der Gegenstand und in welchem Zustand befindet er sich? Und natürlich: Welchen Wert hat er noch? Was Unternehmen zusätzlich beachten müssen: Auf Sachspenden aus dem Betriebsvermögen wird in der Regel Umsatzsteuer fällig. Diese berechnet sich jedoch nicht nach dem Buchwert, also etwa einem Restwert von einem Euro, sondern nach dem Wiederbeschaffungswert. Diese Umsatzsteuer kann dann nicht als Betriebsausgabe, sondern nur als Sonderausgabe geltend gemacht werden.

Sponsoring
Der Begriff Sponsoring wird oft mit einer Spende gleichgesetzt. Doch im Gegensatz zur Spende soll das Sponsoring auch einen wirtschaftlichen Vorteil für das Unternehmen – den Sponsor – bringen. Das kann beispielsweise vorliegen, wenn der Empfänger im Gegenzug für den Sponsor wirbt und dadurch eine Steigerung des Bekanntheitsgrades oder ein verbessertes Image des Unternehmens in der Öffentlichkeit zu erwarten ist. Der Vorteil: Die Kosten für das Sponsoring sind im Gegensatz zur Spende als Betriebsausgaben voll steuerlich abzugsfähig. Der Sponsoringvertrag sollte aber immer mit der Einrichtung entsprechend abgestimmt werden, weil es im Detail differenzierte steuerliche Auswirkungen geben kann.
  
Spendensiegel
Etwas zu spenden ist eine noble Geste. Und 2015 haben die Deutschen nach einer Studie der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) 5,5 Milliarden Euro gespendet. Dabei kommt die finanzielle Unterstützung nicht nur Menschen in Not zugute, auch viele künstlerische oder wissenschaftliche Einrichtungen sind auf diese Unterstützung angewiesen. Da fällt es manchmal gar nicht leicht, sich für eine passende vertrauenswürdige Organisation als Empfänger zu entscheiden. Bei der Auswahl können verschiedene Spendensiegel helfen. Beispielsweise bewertet das Deutsche Zentralinstitut für soziale Fragen (DZI) unter anderem die Verwendung der Spenden sowie die Ausgaben für Werbung und Verwaltung.
Dr. Stefan Berz
 
LKC-Gruppe
Die LKC-Gruppe ist Mitglied von HLB Deutschland und berät an siebzehn Standorten in Bayern, unter anderem in München und Nürnberg, aber auch in Berlin in allen Fragen der Wirtschaftsprüfung sowie der Steuer- und Rechtsberatung. Sie beschäftigt über 365 Mitarbeiter, davon mehr als 75 Berufsträger, und bietet Full-Service für Unternehmer, Unternehmen, Freiberufler, aber auch für Stiftungen, Vereine und Kommunen an. Die LKC-Gruppe hat 2015 einen Umsatz von 30 Millionen Euro erzielt und gehört damit bundesweit zu den 25 führenden Gesellschaften der Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüferbranche. Weitere Informationen unter www.lkc.de.
 
HLB Deutschland GmbH
HLB Deutschland ist ein 1972 gegründetes Netzwerk von 20 selbstständigen und unabhängigen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften an 34 Standorten. Aktuell sind 197 Partner und 1.312 Berufsträger und Mitarbeiter unter dem Dach der HLB Deutschland für die meist mittelständischen Mandanten in Wirtschafts- und Steuerfragen tätig. HLB Deutschland gehört mit einem Gesamtumsatz der einzelnen Mitglieder von 173 Millionen Euro im Jahr 2015 zu den Top 3 der in Deutschland tätigen Netzwerke. HLB Deutschland ist unabhängiges Mitglied von HLB International. Weitere Informationen unter www.hlb-deutschland.de.
 

Dr. Stefan Berz

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