Das Landwirtschaftsrecht ist ein Sammelbegriff einer Vielzahl höchst heterogener Bereiche, die gemeinsam haben, daß sie direkt oder indirekt die Land- und Forstwirtschaft regulieren, im Markt steuern, ihre Marktposition beeinflussen und ihre Einwirkung auf andere wichtige Güter regeln. Dies wäre das Landwirtschaftsrecht im engeren Sinne. Möglich wäre es auch den Begriff aus der Sicht des Regelungsbetroffenen, des Wirtschafters in der Praxis, zu bestimmen. Es wären dann noch die Inhalte umfaßt, die bei der Ausübung des Berufes Landwirt zu berücksichtigen sind, Landwirtschaftsrecht im weiteren Sinne.
Das Landwirtschaftsrecht erstreckt sich auf eine Vielzahl rechtlicher Sektoren. Dies sind beispielsweise im
Zwei spezielle Bereiche sollen nachfolgend noch näher beschrieben werden, das Flurbereinigungsrecht und exemplarisch das niedersächsische Recht der altrechtlichen Körperschaften.
Moderne Flurbereinigungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) bilden ein wirksames Instrument zur umfassenden Neuordnung ländlicher Räume und zur Lösung von Interessenkonflikten bei unterschiedlichen Arten der Bodennutzung. Daneben ist die allgemeine Entwicklung ländlicher Räume ein wichtiges Ziel in der Flurbereinigung. Sie ist eingebettet in ein Bündel verschiedener Instrumente zur Entwicklung ländlicher Räume. Von besonderer Bedeutung für die kommunalen Gebietskörperschaften und andere Großinvestoren sind das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren nach § 86 FlurbG und das Unternehmensflurbereinigungsverfahren nach § 87 FlurbG. Beide Verfahren sind in ihrem Ablauf ähnlich dem Regelflurbereinigungsverfahren nach §§ 1, 37 FlurbG.
Mit einem vereinfachten Flurbereinigungsverfahren nach § 86 FlurbG können unter anderem die Infrastruktur kleiner Gemeinden und die Voraussetzungen zur Entwicklung der ländlichen Gebiete verbessert werden, indem auf die tatsächliche Mehrfachnutzung nahezu aller Flächen und der ländlichen Infrastruktur als Hintergrund für ökonomische Vorhaben der Region oder Kommune eingegangen werden kann. Außerdem kann den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege besser Rechnung getragen werden.
Unternehmensflurbereinigungsverfahren nach § 87 FlurbG sind zur Unterstützung des Baus und der Anlage von Straßen, Stauwerken, Kanälen und ähnlichen aber auch privater Großvorhaben ein ideales Instrument eine vermehrte Zersplitterung und eine Zerschneidung der Flur zu vermeiden und damit die wirtschaftliche Struktur der Gemeinden zu schützen. Außerdem werden sie gut akzeptiert, da eine förmliche Enteignung regelmäßig vermieden werden kann. Durch eine zügige Bereitstellung des für das Unternehmen benötigten Landes können die durch die Infrastrukturmaßnahme erwünschten Investitionen schneller umgesetzt und Ziele und Zwecke schneller erreicht werden. Durch die immer stärker werdende Einflussnahme außerlandwirtschaftlicher Planungen und Maßnahmen auf den ländlichen Raum, nimmt die Bedeutung der Unternehmensflurbereinigungsverfahren ständig zu.
Bauleitplanungen der Gemeinden können nach § 187 Abs. 2 BauGB Flurbereinigungsverfahren ebenso nach sich ziehen wie nach § 190 BauGB städtebauliche Maßnahmen.
Durch das Zusammenwirken von Flurbereinigung und Bauleitplanung wird es möglich, neben Außenbereichen auch die Innenbereiche im Rahmen der Verfahren neu zu ordnen.
Die altrechtlichen Körperschaften sind in Niedersachsen die heutigen Realverbände. Es sind die Organisationen, die ab Beginn des 19. Jahrhunderts durch Separationen und Verkopplungen zur gemeinschaftlichen Nutzung von Anlagen und Grundstücken und zur gemeinschaftlichen Unterhaltung von Wegen und Gewässern entstanden sind. Sie haben die Kodifizierung des Bürgerlichen Gesetzbuches überdauert. Da sie nicht in das dort angelegte römisch-rechtliche System einzufügen waren, wurden sie bis auf einige Regelungen im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch ignoriert. Sie verkörpern letztlich die letzten Reste des germanischen Gemeinschaftsrechts in Deutschland. Im Bundesland Niedersachsen hat 1969 eine vorbildliche Rechtsbereinigung stattgefunden. Mit dieser wurde der Flickenteppich unter anderem folgender staatliche Vorgänger zusammengefaßt: Braunschweig, Hannover, Oldenburg, Preußen und Schaumburg-Lippe. Außerdem wurden Ergebnisse der Verfahren nach der Reichsumlegungsordnung und dem Flurbereinigungsgesetz und gewohnheitsrechtlicher Setzung (Observanzen) mit eingefügt, so daß das Land nunmehr über ein einheitliches Recht in diesem Bereich verfügt.
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Assessor Dr. jur. Klaus Thomas