Die ärztliche Aufklärung ist als wesentlicher Bestandteil des ärztlichen Aufgabenbereiches erforderlich, damit der Patient
eine zutreffende Vorstellung davon gewinnen kann, auf
was er sich einläßt, wenn er in die ärztliche Behandlung,
welche im Falle des operativen Eingriffs eine Körperverletzung i. S. v. § 823 I BGB darstellt, einwilligt. Oberster
Zweck der Aufklärung ist es deshalb nicht nur, dem Patienten
eine sinnvolle Wahrnehmung seines Selbstbestimmungsrechts zu ermöglichen und ihm die freie Entscheidung
über etwa zu treffende Gesundheitsmaß nahmen und die damit verbundenen Risiken zu gewähren, sondern auch,
nach dem nordamerikanischen Vorbild des therapeutic privilege,
dem Patienten zur Förderung seines Gesundheitsinteresses und zu seinem Schutz beratend zur Seite zu
stehen.