Beitrag, Deutsch, 3 Seiten, MMR - MultiMedia und Recht
Autor: Jan Gerd Mietzel
Erscheinungsdatum: 13.06.2005
Seitenangabe: 368-370
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MMR - MultiMedia und Recht Zeitschrift für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht
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Das Urteil des Schweizer Bundesgerichts im Fall maggi.com (abrufbar hier: http://www.jurpc.de/rechtspr/20050046.htm) wird beim überwiegenden Teil seiner deutschen Leser ohne Zweifel Assoziationen mit den Entscheidungen „shell.de“ (BGH MMR 2002, 382 m. Anm. Hoeren) sowie „krupp.de“ (OLG Hamm MMR 1998, 214 m. Anm. Berlit) hervorrufen. Wie unmittelbar selbige im Fall „maggi.com“ Pate gestanden haben, wird allerdings erst deutlich, wenn man neben dem Urteil des Bundesgerichts [BG] auch das erstinstanzliche Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden [KG] (http://www.jurpc.de/rechtspr/20050044.htm) zur Lektüre heranzieht. Diese Entscheidung setzt sich auf über 40 Seiten sehr grundlegend mit der Problematik domainbezogener Streitigkeiten im Allgemeinen sowie dem hier vorliegenden Konflikt zwischen Gleichnamigen im Besonderen auseinander. Im Hinblick auf die Abwägung zwischen den Interessen eines bekannten Unternehmens und denen einer Privatperson an einer mit ihrem jeweiligen Namen übereinstimmenden Domain stellt sie allerdings nur einleitend fest, dass in der Schweiz keine höchstrichterliche Entscheidung zu einer entsprechenden Fallkonstellation vorliegt, um dann auf die oben angeführten deutschen Urteile (einschließlich der jeweiligen vorinstanzlichen Rechtsprechung) zu verweisen, deren Argumentationslinie anschließend praktisch unverändert übernommen wird.
Die mögliche Freude über eine solche Rezeption sollte aber nicht den Blick darauf verstellen, dass die Fallkonstellation in der Auseinandersetzung um „maggi.com“ wenigstens in einem wichtigen Punkt von der Konstellation abweicht, die den Entscheidungen in Sachen „shell.de“ und „krupp.de“ zugrunde lag, denn es handelt sich beim Kennzeichen „Maggi“ – jedenfalls primär – um eine berühmte Marke und nicht um eine Firmenbezeichnung. Damit kann zumindest keine unmittelbare Parallele zu der in den Fällen „shell.de“ und „krupp.de“ gefundenen Lösung gezogen werden. Während nämlich die Firma in Deutschland ebenso wie in der Schweiz neben dem Schutz durch spezialgesetzliche Normen ohne weiteres den Schutz des Namensrechts (§ 12 BGB bzw. Art. 29 ZBG) genießt, der in bestimmten Fällen auch gegenüber Handlungen im privaten Verkehr geltend gemacht werden kann (vgl. BGH MMR 2002, 382, 384 – shell.de), ist der Schutz einer Marke – unabhängig von ihrem Bekanntheitsgrad – im MarkenG wie auch im MSchG auf Handlungen im geschäftlichen Verkehr beschränkt. Eine Anwendung des Namensrechts – und damit eine Erstreckung des Schutzbereichs über den geschäftlichen Verkehr hinaus – bedarf hier, soweit sie überhaupt möglich ist, jedenfalls eines erhöhten Begründungsaufwandes.
Nicht zuletzt in Antizipation dieses Problems dürften die Firma Nestlé bzw. deren Rechtsberater sich dazu entschlossen haben, im Verfahren vor den Schweizer Gerichten mit zwei Klägerinnen zu agieren und der Société des Produits Nestlé SA, die das Verfahren vor dem Administrative Panel der WIPO noch alleine bestritten hatte, als weitere Klägerin die Maggi Unternehmungen AG zur Seite zu stellen. Eine Kombination, die die Lektüre und das Verständnis der im Fall maggi.com ergangenen Entscheidungen keinesfalls erleichtert, so dass die Anmerkung die maßgeblichen Erwägungen beider Instanzen zunächst noch einmal zusammenfasst, bevor dann eine Bewertung der unterschiedlichen Lösungswege sowie des letztendlich übereinstimmenden Ergebnisses erfolgt.
DE, Düsseldorf
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