Antidiskriminierungsrecht
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Seminar

Referent: Prof. Dr. Klaus Michael Alenfelder


Sprache: Deutsch

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Das neue arbeitsrechtliche Antidiskriminierungsgesetz (ADG) Die Revolution des deutschen Arbeitsrechts Erfahren Sie das Neueste zu: Bisherige Regelungen und BAG-Rechtsprechung zur Antidiskriminierung Die arbeitsrechtliche Diskriminierung nach dem ADG Diskriminierungsmerkmale - Rasse - ethnische Herkunft - Religion und Weltanschauung - Behinderung - Alter - sexuelle Identität - Geschlecht Arten der Diskriminierung - Unmittelbare Diskriminierung - Mittelbare Diskriminierung - Belästigung ("Mobbing") als Diskriminierung Rechtfertigungen bei Ungleichbehandlung Rechtsfolgen bei Diskriminierung - Schadensersatz - Strafschadensersatz, Schmerzensgeld - Unterlassungsanspruch - Anspruch auf bestimmte Maßnahme Haftung für Mitarbeiter Beweislast für Diskriminierung Organisation und Dokumentation von Personal- maßnahmen nach dem AADG - Ausschreibungen - Einstellungsgespräche - Arbeitsverträge (insbes. Befristung/Teilzeit+Anpassung von Verträgen) - Beförderungen - Kündigungen Zum Thema: Die EU hat es festgelegt, die Bundesregierung muss es umsetzen und Sie müssen damit umgehen: das umfassende Diskriminierungsverbot. Das ganze bekannte Arbeitsrecht wird umgepflügt. Die Auswirkungen werden alle Bereiche des Arbeitsrechts radikal ändern. Gesichertes Wissen wird damit zu gefährlichem "Scheinwissen". Bewährte Kommentare und Lehrbücher sind auf einen Schlag veraltet. Und das kann teuer werden, denn hohe Strafzahlungen drohen jedem Arbeitgeber, der sich nicht an das arbeitsrechtliche Antidiskriminierungs- gesetz hält. Genauer: der nicht beweisen kann, dass er und seine Mitarbeiter sich daran gehalten haben. Jede Stellenausschreibung, jede Beförderung, jeder Arbeitsvertrag, schlicht jede Personalmaßnahme wird zum Minenfeld. Der Arbeitgeber muss nachweisen können, keine der geschützten Gruppen diskriminiert zu haben. Und weit sind sie gefasst, die Diskriminierungsmerkmale: Rasse, ethnische Herkunft, Religion und Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität und Geschlecht. Bereits die "mittelbare" Diskriminierung reicht. Wird also jemand, der einer der Gruppen zuzuordnen ist, schlechter behandelt als andere, müssen Sie mit einer Klage rechnen. Und dann muss der Arbeitgeber nachweisen, welche sachlichen, nicht diskriminierende Gründe für seine Entscheidung vorliegen. Dabei haftet er auch für Diskriminierungen durch seine Mitarbeiter. Und das Diskriminierungsopfer erhält noch umfangreiche Beweis- erleichterungen, um seine Ansprüche besser gerichtlich durchsetzen zu können. Diese Ansprüche umfassen nicht nur den Ersatz tatsächlicher Schäden (z.B. entgangener Lohn wegen verweigerter Einstellung). Völlig neu eingeführt wird dafür ein Strafschadensersatz, der völlig unkalkulierbar ist: Der Arbeitsrichter entscheidet in freiem Ermessen über die Höhe. Er muss aber jedenfalls hoch genug sein, um den Arbeitgeber von weiteren Diskriminierungen abzuhalten. Arbeitgeber werden mit einer Prozesslawine rechnen müssen, insbesondere bei Einstellungen und Beförderungen. Bei jeder Kündigung ist eine zusätzliche Klage wegen Diskriminierung zu erwarten. Nur wer sich sofort informiert, kann sich absichern. Nutzen Sie die Gelegenheit, sich kompetent und praxisnah zu informieren. So sichern Sie sich den entscheidenden Wissensvorsprung.

Prof. Dr. Klaus Michael Alenfelder

DE, Bonn

Rechtsanwalt, Inhaber

Anwaltskanzlei Prof. Dr. Alenfelder

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Zeitpunkt Veranstaltungsort Beschreibung Kontaktperson  
15.11.2005 - 16.11.2005
Hamburg
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08.11.2005 - 09.11.2005
Dresden
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