Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft:
Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft:

Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft:

Pflichten und Haftung

Beitrag, Deutsch, 4 Seiten, PKL Rechtsanwälte

Autor: Hermann Kulzer, Fachanwalt

Erscheinungsdatum: 2011

Seitenangabe: 1-4


Aufrufe gesamt: 161, letzte 30 Tage: 1

Kontakt

Verlag

PKL Rechtsanwälte

Telefon: +49-351-8110233

Telefax: +49-351-8110244

Referenzeintrag

Weitere Informationen über:

MBA Hermann Kulzer, Fachanwalt:

Kontakt

PKL Rechtsanwälte:

Kontakt

Aufsichtsrat: Aufsichtspflichten, Haftung, Vergütung

Wer qualifiziert ist und unternehmerisches Geschick hat, kann in kaufmännischen oder technischen Berufen die Karriereleiter erklimmen und kann zum Vorstand oder Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft bestellt bzw. berufen werden. Eine effektive Unternehmenskontrolle setzt professionelle Aufsichtsräte voraus.

Was müssen Aufsichtsräte leisten, welche Pflichten bestehen und welche Haftungsrisiken?

1. Was muss ein Aufsichtsrat können und leisten?

Der Deutsche Corporate Governenance Kodex fordert, dass die Aufsichtsratsmitglieder über die für ihre Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen müssen. Der Aufsichtsrat muss den Vorstand kompetent kontrollieren, ihn beraten und die Strategie mitbestimmen. Die Kompetenzen sind meist abhängig vom jeweiligen Unternehmen und der Unternehmensstrategie. Aufsichtsräte müssen neben Unabhängigkeit, Integrität, Nachhaltigkeit auch ethische Grundsätze beachten.   

2. Aufsichtsrat muss kontrollieren/ Konkretisierung der Aufsichtspflichten

Die wichtigste Aufgabe des Aufsichtsrates ist die Überwachung der Geschäftsführung. Der Überwachung unterliegt die Gesamtheit der Leitungs- und Verwaltungsmaßnahmen, die die Geschäftsleitung höchstpersönlich wahrnehmen muss. die Überwachung ist nicht auf eine nachträgliche Kontrolle beschränkt, sondern soll vor allem zukunftsorientiert wahrgenommen werden. Praxis des Risikomanagements, Dietrich Dörner, Peter Horvath, Henning Kagermann Schäffer Poeschel 2000 S. 841. 

Der Bundesgerichtshof hat die Pflichten des Aufsichtsrats bei Kreditvergabe im Konzern präzisiert. Laut Urteil (II ZR 102/07) vom 1. Dezember 2008 können Aufsichtsräte haftbar gemacht werden, wenn sie ein Darlehn, das sie einer Tochter- der Muttergesellschaft gewährt hat, nicht fortlaufend auf Werthaltigkeit prüfen. Die bloße Tatsache, dass Kredite nicht gesichert waren, löst aber keine Schadensersatzpflicht aus. Im Fall hatte eine Aktiengesellschaft an ihre Bau-Tochter Kredite von über 40 Millionen Euro vergeben - ohne Sicherheiten. Nach Insolvenz der Mutter hatte der Insolvenzverwalter zwei Aufsichtsräte verklagt, weil sie den Verlust hätten voraussehen müssen. 

3. Wie wird der Aufsichtsrat bestellt?

Die Bestellung und Abberufung des Aufsichtsrats ist in §§ 101, 103, 133 AktG geregelt. Die zahlreichen Pflichten und Risiken, die mit der Position des Aufsichtsrats zusammenhängen, werden jedoch verkannt, weil sie aus dem Aktiengesetz für diejenigen, die nicht Jura studiert und zwei Staatsexamen absolviert haben,  nicht klar hervorgehen.
Nachfolgend sollen weitere Pflichten und Risiken dargestellt werden.  

4. Welche Pflichten hat eine Aufsichtsrat konkret?

 Aufgabe des Aufsichtsrates ist es, den Vorstand zu überwachen. Er muss dazu die Bücher, Geschäftsvorgänge und Vermögen der Gesellschaft einsehen und prüfen.
Die Aufsichtsratsposition ist eine persönliche Aufgabe.

a) Aufsichtsratssitzung

 In jedem Kalenderjahr müssen mindestens zwei Aufsichtsratssitzungen stattfinden. Man muss sich persönlich treffen. Nur in Ausnahmfällen dürfen Telefon- oder Videokonferenzen stattfinden.

b) Pflicht zur Überwachung

 Der Aufsichtsrat hat die Pflicht, die Geschäftsführer zu überwachen. Wenn er diese Pflicht nicht erfüllt und der Gesellschaft dadurch Schaden entsteht, so kann er persönlich in Regress genommen werden.

c) Zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte

 Der Aufsichtsrat legt in der Geschäftsordnung fest, welche Rechtsgeschäfte des Vorstands der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen. 

d) Schadensersatzansprüche gegen den Vorstand

 Auf Grund seiner Überwachungspflicht prüft der Aufsichtsrat eigenverantwortlich, ob die Gesellschaft Schadensersatzansprüche gegen den Vorstand geltend machen kann. Wenn eine Schadensersatzklage Erfolg verspricht, muss der Anspruch auch geltend gemacht werden.

e) Geschäftsgeheimnisse

 Der Aufsichtsrat hat Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, §§ 106, 404 AktG.

f) Insiderkenntnisse

 Aufsichtsräte unterliegen den Beschränkungen nach § 14 WpHG. Insiderverstöße können mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden.

g) Effizienz der Aufsicht

Der Abschnitt 5.6 des Corporate Governace Kodex fordert, dass die Aufsichtsräte regelmäßig die Effizienz ihrer Tätigkeit prüfen.

h) Keine Rechtsberatung

Aufsichtsräte, die für das von Ihnen kontrollierte Unternehmen zugleich als Berater tätig werden, stellen ihr unabhängiges Aufsichtsratmandat, das ja Kontrollinstanz darstellen soll,  in Frage. Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung (BGH II ZR 151/04) ein Aufsichtsratsmitglied, das mit seiner Steuerberatungsgesellschaft zugleich die Aktiengesellschaft betriebswirtschaftlich und steuerlich beraten hat,  zur persönlichen Haftung für die  Honorarzahlung an die Steuerberatungsgesell-schaft in Höhe von 1,2 Millionen Euro verurteilt. Es handelt sich nach Ansicht der Richter um eine verdeckte Sonderzuwendung. Haben Aufsichtsratsmitglieder aufgrund fehlerhafter Verträge Beraterhonorare erhalten, sind die Mitglieder des Vorstands verpflichtet, Rückzahlungsansprüche gegen das Aufsichtsratsmitglied geltend zu machen. Wenn sie dies unterlassen, haften auch diese.

5. Wann beginnt die Aufsichtspflicht?

Die Pflicht zur Aufsicht ergibt sich bereits bei Gründung der Gesellschaft. Geprüft werden müssen alle Angaben der Gründer über die Übernahme der Aktien, über Einlagen auf das Grundkapital und über die Feststetzungen nach §§ 26 und 27 Aktiengesetz. Das gleiche gilt für Sacheinlagen und Sachübernahmen. Es muss auch geprüft werden, ob der Wert der Sacheinlagen oder Sachübernahmen mindestens den Ausgabebetrag erreicht..

6. Wann und wie haftet der Aufsichtsrat?

a) Beweislast und Beweislastumkehr

Entsteht der Gesellschaft durch pflichtwidriges Verhalten des Aufsichtsrats Schaden, so haften die Aufsichtsratsmitglieder persönlich und gesamtschuldnerisch. Die Aufsichtsräte trifft die Beweislast, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben. Von der Pflichtwidrigkeit und dem Verschulden des Aufsichtsrates wird also ausgegangen, bis der Aufsichtsrat das Gegenteil bewiesen hat. Es gilt daher eine Beweislastumkehr.

b) Beweismittel

Geeignete Beweimittel sind Urkunden, Belege, Sachverständigengutachten, Zeugen

c) Haftungsvermeidung: Bedenken anmelden oder Niederlegen

Wenn ein Beschluss des Aufsichtsrats gegen ein Gesetz oder die Satzung verstößt, ist jeder Aufsichtsrat verpflichtet, dagegen vorzugehen. Um zu vermeiden dass ein Aufsichtsratsmitglied hier haftet, man er seine Bedenken äußern und alle möglichen Maßnahmen zur Abwendung ergreifen. Es sollte eine Niederschrift der Sitzung gefertigt werden, in der die Bedenken aufgeführt sind. Der Aufsichtsrat kann, wenn er erkennt, dass pflichtwidrig gehandelt wird und er es nicht verhindern kann, sein Aufsichtsratsmandat niederlegen.

d) Haftpflichtversicherung

Jeder Aufsichtsrat sollte eine Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung abschließen. Die Kosten muss die Gesellschaft tragen.

e) Klage gegen Aufsichtsrat

Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) im November 2005 können Aktionäre  unter bestimmten Bedingungen gegen einen Aufsichtsrat klagen.

7. Vergütung des Aufsichtsrats

Aufsichtsratsmitglieder haben im Gegensatz zum Vorstand keinen gesetzlichen Anspruch auf Vergütung. Eine Vergütung ist allerdings allgemein üblich.
Nach einer Aufsichtsratsstudie 2006/2007, bei der 13.000 Aufsichtsratspositionen in 1.500 Unternehmen analysiert wurden,  verdient ein Aufsichtsrat in Deutschland jährlich durchschnittlich 18.000 Euro. 25 % der Unternehmen zahlen ihren Aufsichtsräten maximal 5.000 Euro/Jahr. Dax-Unternehmen zahlen im Schnitt 114.500 Euro. Früher verdiente ein Aufsichtsrat noch ca. 13 Prozent der Vorstandsbezüge. Heute sind es durchschnittlich noch 4 %. Die niedrige Vergütung steht der notwendigen Professionalisierung entgegen. Vorallem sind hohe Haftungsrisiken bei der Vergütung angemessen zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass qualifizierte Aufsichtsräte tatsächlich Aufsicht üben müssen und dafür auch angemessen entlohnt werden sollen. 

8. Fachanwalt als Aufsichtsrat?

Wir empfehlen Aufsichtsratspositionen mit kritischen Aufsichtsräten zu besetzen. Der Aufsichtsrat sollte nicht gut gemischt sein.
Auch kaufmännisch geschulte fachkundige Rechtsanwälte/Fachanwälte sind auf Grund ihrer Rechtskenntnisse, Erfahrungen, Verschwiegenheitsverpflichtung als professionelle Aufsichtsräte/Compliance Officers geeignet. Der Unterzeichnete übernimmt als Rechtsanwalt mit der Zusatzqualifikation eines Managementaufbaustudiums zum Master of Business (MBA) gerne Aufsichtsratstätigkeiten bei entsprechender Risikoversicherung und Entlohnung.

 

Hermann Kulzer, Fachanwalt

DE, Dresden

Selbständig

PKL Rechtsanwälte

Publikationen: 11

Veranstaltungen: 7

Aufrufe seit 02/2005: 5877
Aufrufe letzte 30 Tage: 4