Diebstahl von 5,00 € kann zur Kündigung führen
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Erscheinungsdatum: 05.02.2007


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Wer klaut fliegt. Dies ist nicht nur die Devise in vielen Unternehmen, sondern auch die des Bundesarbeitsgerichts. Denn es erkennt bereits seit Jahren in seinen Urteilen an, dass auch der Diebstahl geringwertigen Eigentums grundsätzlich ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses sein kann.

 

Wer einen Diebstahl – eine strafbare Handlung – begeht, stört das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber nachhaltig, auch wenn es sich um Dinge mit nur geringem Wert handelt. Berühmt geworden ist hier der sog. „Bienenstichfall“: eine Bäckereiverkäuferin hatte kurz vor Ladenschluss ein nicht verkauftes Stück Bienenstich im Wert von DM 1,30 verzehrt ohne dafür zu bezahlen; der Arbeitgeber kündigte fristlos.

 

Das BAG urteilte, dass hier ein wichtiger Grund vorliegt, der grundsätzlich zur fristlosen Kündigung berechtigt. Allerdings gehört zu jeder Kündigung eine Abwägung der Interessen, darunter z.B. Lebensalter oder Betriebszugehörigkeit. An dieser Stelle scheiterte die Kündigung letztendlich. Da die Mitarbeiterin schon lange in dem Betrieb arbeitete, gewann sie den Prozess. Diese Interessenabwägung gibt es in jedem Kündigungsschutzverfahren, sie hängt aber immer vom Einzelfall ab.

 

Eines sollte dennoch klar sein: wer Eigentum seines Arbeitgebers stielt oder unterschlägt, riskiert seinen Job. Die Arbeitsgerichte kennen hier in der Regel kein Pardon. Es gibt eine Fülle von Urteilen, die sich mit diesem Thema beschäftigen, durchaus mit unterschiedlichen Ergebnissen. So wurde z.B. die Wirksamkeit einer Kündigung bejaht beim Diebstahl von: sechs Wiener Würstchen, zwei Stück gebratenem Fisch oder drei Kiwi-Früchten.

 

Eine Kündigung für unwirksam hielten die Gerichte in neuerer Zeit unter anderem beim Diebstahl von: drei bis fünf Zigaretten aus einer Besucherschatulle, einer Wurst oder zwei Bechern Joghurt.

 

Der Grund für die unterschiedlichen Urteile liegt auch darin, dass sich die deutschen Arbeitsgerichte nicht vollkommen einig sind: während das BAG die schon beschriebene harte Linie bis heute durchhält, meinen einige Landesarbeitsgerichte, dass nicht jeder Diebstahl einen Grund für eine Kündigung darstellen muss: bei geringwertigen Dingen wie z.B. drei Briefumschlägen oder einer Dose Fanta könne schon grundsätzlich kein wichtiger Grund vorliegen.

 

Verlassen kann man sich darauf aber nicht. Dies musste erst neulich eine Mitarbeiterin eines Fastfood Unternehmens vor dem Arbeitsgericht Frankfurt lernen: Sie hatte beim Kassieren einer Bestellung im Wert von 6,00 € nur 1,00 € für einen Cheeseburger in die Kasse gelegt und die restlichen 5,00 € in die eigene Tasche gesteckt. Zu ihrem Pech hatte der zahlende Gast dies bemerkt und die Restaurantleitung verständigt. Das Gericht hielt die fristlose Kündigung in diesem Fall für wirksam, zumal die Dame erst 22 Jahre alt und noch kein Jahr im Betrieb war (Urteil vom 23.08.2006, Az.: 22 Ca 803/06).

 

Merke: der Diebstahl von geringwertigen Sachen ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine massive Gefährdung des eigenen Arbeitsplatzes auf die ein Gerichtsverfahren mit unsicherem Ausgang folgt. Diesen Nervenkitzel kann man sich ersparen.


 

Dominik Thaler

Rechtsanwalt

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