Beitrag, Deutsch, 2 Seiten, Kanzlei Philipp Fürst
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Entnahme wesentlicher Datenbankbestandteile
Entnahme unwesentlicher Datenbankbestandteile
Die Bildschirmabfrage einer geschützten Datenbank, verbunden mit der Übernahme von Elementen daraus nach einer im Einzelnen vorgenommenen Abwägung, kann eine „Entnahme“ sein, die der Hersteller der Datenbank insbesondere dann untersagen kann, wenn sie zur Übertragung eines wesentlichen Teils des Inhalts der geschützten Datenbank führt.
Macht der Hersteller einer Datenbank deren Inhalt – und sei es auch gegen Entgelt – Dritten zugänglich, kann er die Dritten nicht an der Abfrage der Datenbank zu Informationszwecken hindern.
Der Begriff der „Entnahme“, die der Hersteller einer geschützten Datenbank untersagen kann, erfasst zunächst jede unerlaubte Aneignung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank. Darauf ist der Begriff der „Entnahme“ aber nicht zu beschränken. Ganz im Gegenteil: Bereits die Entnahme unwesentlicher Bestandteile der Datenbank kann den Datenbankhersteller in seinen Rechten gemäß § 87b UrhG verletzen.
Hierüber und insbesondere über die Anwendung des Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken will anliegend Kompaktdarstellung informieren.
Philipp Fürst
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